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Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 4 Seiten

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2Die Kantone bezeichnen aufgrund einer Risikoabschätzung die für die Versorgung unverzichtbaren Anlagen.

3Sie bezeichnen die Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen haben.

4Sie erstellen mit Hilfe des Inventars digitale Karten und aktualisieren diese periodisch. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) legt die dafür erforderlichen Vorgaben fest.

5Das Inventar und die digitalen Karten werden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Informationsschutzverordnung vom 4.7.2007 als vertraulich klassifiziert.

Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung

Können die Mindestmengen nach Artikel 2 nicht anders sichergestellt werden, so betreiben die Kantone regionale Werkhöfe und beschaffen schweres Material wie Schnellkupplungsrohren, Notstromgruppen und Aufbereitungseinheiten.

Art. 6 Überprüfung der Trinkwasserqualität

Die Kantone sorgen dafür, dass die Untersuchungen der Trinkwasserqualität kurzfristig intensiviert werden können.

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen

Art. 7 Grundsätze

1Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen Massnahmen zur Vermeidung von schweren Mangellagen.

2Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebiets arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle in organisatorischer und technischer Hinsicht zusammen.

Art. 8 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung

1Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erarbeiten je ein Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. Es muss folgende Angaben enthalten:

a. Bilanzierung der Wassermenge;

b. mögliche Gefahren und Schäden, von denen bei der Planung ausgegangen wird;

c. Art und das Ausmass der Massnahmen;

d. zeitliche Abfolge der Durchführung der Massnahmen;

e. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Interventionsorganen;

f. Information der Bevölkerung zum persönlichen Notvorrat.

2Das Konzept ist der zuständigen kantonalen Stelle zur Genehmigung vorzulegen.

3Es wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Informationsschutzverordnung vom 4.7.2007 als vertraulich klassifiziert.

Art. 9 Dokumentation

1Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erstellen je eine Dokumentation für schwere Mangellagen.

2Die Dokumentation muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. Sofortmassnahmen zur Behebung von Störungen;

b. Grundlagen für die Berechnung der erforderlichen Mindestmengen;

c. Reserve- und Reparaturmaterial;

d. Inventar der Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen;

e. Einsatzpläne und Pflichtenhefte für das Personal sowie Merkblätter für die Bevölkerung;

f. Einsatzpläne für regionale und überregionale Hilfeleistungen.

3Die Betreiber überprüfen periodisch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation.

4Sie stellen der zuständigen kantonalen Stelle auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie der Dokumentation zu.

5Die Dokumentation wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Informationsschutzverordnung vom 4.7.2007 als vertraulich klassifiziert.

Art. 10 Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen für die regelmässige Durchführung von Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen.

Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial

1Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen dafür, dass das zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erforderliche Reserve- und Reparaturmaterial, einschliesslich Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln, zur Verfügung steht.

2Das Material ist vor schädlichen äusseren Einwirkungen zu schützen.