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Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 4 Seiten

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Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen

1Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen die erforderlichen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

2Sie sorgen insbesondere dafür, dass:

a. genügend Quellen und Notbrunnen benützt werden können oder genügend Trinkwasser zugeliefert wird wenn das Rohrnetz ganz oder teilweise ausfällt;

b. die Anlagen vor jeglichen Schäden geschützt sind;

c. unverzichtbare Anlagen über mindestens eine weitere hydrologisch unabhängige Bezugsquelle verfügen;

d. benachbarte Wasserversorgungsanlagen mit Verbindungsleitungen zusammengeschlossen werden können.

e. Unbefugte keinen Zutritt zu den Anlagen haben.

3Sie prüfen die Massnahmen regelmässig auf ihre Wirksamkeit.

4. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Abwasseranlagen

Art. 13

Die Betreiber von Abwasseranlagen sorgen dafür, dass ihre Anlagen die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen nicht beeinträchtigen und Ereignisse in Abwasseranlagen keine Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung haben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2Das BAFU und der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung erheben regelmässig den Stand der Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 20. November 19912 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ....... 2020 in Kraft.

…………. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 531.32