Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/4: Änderung Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten

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folgende Formulierung vor: «Gruppenhaltung» oder «Käfighaltung mit Gitterböden» oder «Käfighaltung mit Gitterböden und Holznistbox».

Zu den speziellen Haltungsformen bei Kaninchen schlägt Delimpex vor, die vorgeschlagenen Deklarationsformen zu ersetzen durch: a. Tierschutzkonform, nach Artikel 64+65 TSchV (SR 455.1) sowie b. NICHT tierschutzkonform. Zudem schlägt ZTS eine wichtige Unterscheidung zwischen tiergerechter «Gruppenhaltung auf Einstreu» in Buchten (meist Masttiere) bzw. nichttiergerechter «Einzelhaltung auf Einstreu» in Boxen (meist Zuchttiere bzw. Rassezucht) vor. Schliesslich lehnt die SP die vorgeschlagene Regelung für Kaninchen ab.

Der Kanton ZH schliesslich schlägt vor, dass ein neuer Absatz 2 Buchstabe c zu formulieren sei mit «Schweizer Jagd» als Gewinnungsart von Pelzen oder Pelzprodukten. Diese Pelzgewinnungsmethode entspreche den Anforderungen des Tierschutzgesetzes (SR 455) und würde auch die Anliegen des Postulats Hess 14.4270 «Pelzmarkt für einheimische Produkte stärken» besser unterstützen. Der SBV und JagdSchweiz erwähnen dieses Postulat in ähnlichem Sinne ebenfalls in ihrer Stellungnahme.

Die in Absatz 3 vorgeschlagenen Regelung des Falls, dass die Gewinnungsart nicht eruiert werden kann, wird von folgenden Teilnehmenden abgelehnt mit dem Vorschlag, diesen Absatz ersatzlos zu streichen: Vier Pfoten, STS, TIR, LSCV und Mme. Wehrli.

ZTS ist zudem der Meinung, dass nur die negativen Begriffe aufgezählt und die positivbeschönigenden Begriffe eliminiert werden sollten. Die SP schlägt vor, dass man in einem solchen Fall wie folgt deklarieren sollte: «Ursprung unbekannt – Kann von Tieren stammen die tierquälerisch gehalten wurden». HN-FFW unterstützt den vorgelegten Vorschlag unter der Voraussetzung, dass klar nachgewiesen wurde, dass die Nachverfolgbarkeit nicht möglich war.

Der Kanton ZH schlägt weiter vor, dass das BLV zu verpflichten sei, aussagekräftige Hinweise und Definitionen (z. B. Platzverhältnisse) zu den einzelnen Gewinnungsarten auszuarbeiten, die online leicht auffindbar (z.B. mit QR-Code auf der Etikette) und mit den im EU-Ausland anwendbaren Standards vergleichbar sind.

Art. 7 Abs. 1 Angabe der Deklaration am Pelzprodukt

Die Ergänzung des bestehenden Artikels 7 Absatz 1 mit der Angabe, dass es sich um Echtpelz handelt, wurde von dem meisten Teilnehmenden begrüsst. Einzig der Kanton Neuenburg sowie Swiss Textiles fordern in ihrer Stellungnahme, dass die Deklaration in einer dauerhaften Form am Objekt selber angebracht werden sollte.

Anträge zu Bestimmungen, die nicht in die Vernehmlassung geschickt worden sind

Art. 4 Abs. 3

LSCV, TIR und Mme. Wehrli sind der Meinung, dass dieser Artikel gestrichen werden sollte.

Art. 6

LSCV, TIR sowie Mme. Wehrli fordern in ihrer Stellungnahme diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Nur die drei grössten Fellanteile der Deklarationspflicht zu unterstellen, sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt und würde die Verordnung teilweise aushöhlen. Bei allen Produkten, die mehr als drei Felle enthalten, wären die Konsumentinnen und Konsumenten nicht mehr in der Lage, sich bewusst für oder gegen die Unterstützung tierquälerischer Herstellungsformen zu entscheiden.

Art. 9

Die Organisation LSCV hätte sich in ihrer Stellungnahme eine Änderung des Artikels 9 gewünscht, um die ihrer Ansicht nach ungenügende Umsetzung der Kontrolltätigkeit des BLV