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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten

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Art. 24h Berichterstattungspflichten

1Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich:

a. einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Abs. 1 erfüllt werden;

b. die zur Kontrolle der Verpflichtung nach Artikel 24b notwendigen Angaben melden, namentlich die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen sowie die geltend gemachten Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

2Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten dem BAK, ob sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben.

Art. 24i Meldepflicht

1Unternehmen, die in der Schweiz gegen Entgelt Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen dem Bund die Anzahl Abrufe pro Filmtitel melden.

2Die Daten werden periodisch veröffentlicht.

Art. 27 Abs. 1

1Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 oder 24g nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 28 Abs. 1

1Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24, 24h oder 24i zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Art. 33 Bst. f

Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über:

f. die behördliche Zusammenarbeit, den Datenschutz und die Anrechenbarkeit von finanziellen Beiträgen und Abgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.