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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten

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B Entwurf

Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

Änderung vom ...

I

Das Filmgesetz vom 14. Dezember 200164 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1In Artikel 14 Absatz 1 wird «zuständiges Bundesamt» ersetzt durch «Bundesamt für Kultur (BAK)».

2In den Artikeln 14 Absatz 2, 15 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 23 Absatz 3 wird «zuständiges Amt» ersetzt durch «BAK».

Art. 8 Sachüberschrift und Abs.1

Filmförderung

1Die Finanzhilfen werden zugesprochen:

a. nach Qualitätskriterien (selektive Förderung);

b. nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung);

c. nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder

d. nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung).

Art. 10 Abs. 2

2Ausgeschlossen sind Leistungsvereinbarungen mit gewinnstrebigen Unternehmen oder solche mit Unternehmen und Institutionen, die im Besitz von gewinnstrebigen Unternehmen sind oder unter deren Einfluss stehen.

Art. 15 Abs. 2

2Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind:

a. Aufgaben nach den Artikeln 3-6;

b. Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;

c. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels.

Art. 19a Zugang zum Filmerbe

1Vom Bund unterstützte Filme sind im Schweizerischen Filmarchiv hinterlegt.

2Nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Veröffentlichung können sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Art. 24 Abs. 1, 3bisund 5

1 und 3bisAufgehoben

5Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht.

Gliederungstitel nach Art. 24

3a. Kapitel: Vorschriften zur Förderung derVielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos

1. Abschnitt: Vielfalt des Filmangebots

Art. 24a

1Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Filme sind und dass diese Filme besonders gekennzeichnet und gut auffindbar sind.

2Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und sich an das schweizerische Publikum richten.

3Der Bundesrat kann Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 ausnehmen, wenn:

a. sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;

64 SR 443.1