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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten
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b. sie nur vereinzelt Filme zeigen; oder
c. die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, beispielsweise wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert weitergeleitet werden.
2. Abschnitt: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens
Art. 24b Grundsatz
1Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufwenden oder eine entsprechende Ersatzabgabe bezahlen.
2Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und sich an das schweizerische Publikum richten.
Art. 24c Anrechenbare Aufwendungen
1Als Aufwendungen gelten nur Geldleistungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an unabhängige Dritte mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz fliessen.
2Anrechenbar sind die Aufwendungen für:
a. den Erwerb von Online-Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199265 an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften;
b. die Herstellung von Auftragsfilmen durch unabhängige Schweizer Produktionsfirmen unter Mitwirkung unabhängiger Filmschaffender;
c. die Koproduktion von Filmen im Rahmen eines Koproduktionsvertrags mit einer unabhängigen Schweizer Produktionsfirma unter Mitwirkung unabhängiger Filmschaffender.
3Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen.
Art. 24d Bruttoeinnahmen
1Als Bruttoeinnahmen gelten sämtliche Einkünfte, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit seinem Filmangebot zufliessen, namentlich:
a. das Entgelt für die Nutzung oder den Erwerb der angebotenen Filme;
b. Einnahmen aus Werbung;
c. das Entgelt für die Nutzung von Daten;
d. Subventionen und öffentliche Abgaben.
2Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, sind nur die aus der Schweiz zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich.
Art. 24e Ersatzabgabe
1Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Festsetzung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie die Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Behörden. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
2Er kann Unternehmen, von der Verpflichtung ausnehmen oder den Anteil, der für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufzuwenden ist, auf 2 Prozent ermässigen, wenn:
a. sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;
b. sie nur vereinzelt Filme zeigen; oder
c. die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert weitergeleitet werden.
Art. 24f Amtshilfe
Schweizerische Behörden geben dem BAK kostenlos diejenigen Daten weiter, die für den Vollzug dieses Kapitels von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.
3. Abschnitt: Registrierungs- und Meldepflicht
Art. 24g Registrierungspflicht
1Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.
2Ist ein Unternehmen nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, so muss es in der Schweiz ein Zustellungsdomizil angegeben, und es müssen die verantwortlichen Personen genannt werden.
3Änderungen sind dem BAK ohne Verzug zu melden.
65 SR 231.1