Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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4. Der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird folgender Anhang IIIa angefügt:

Anhang IIIa Entgasungsstandards

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Dämpfe der in den Tabellen I bis III dieses Anhangs aufgeführten Güter dürfen nicht in die

Atmosphäre freigesetzt werden, es sei denn, die Voraussetzungen hinsichtlich der in den nachfolgenden Tabellen angegebenen AVFL-Werte1 sind erfüllt. Die Dämpfe dieser Güter müssen entgast werden, sofern in Artikel 7.04 oder in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

2. Das Entgasen hat an einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen zugelassenen

Annahmestelle zu erfolgen.

3. Dämpfe aller Güter, die nicht in den nachfolgenden Tabellen der Entgasungsstandards enthalten

sind, dürfen ventiliert werden.

4. Das Ventilieren ist nicht zulässig:

a) im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten,

b) in durch nationale Vorschriften entsprechend geschützten Gebieten.

5. Der Entgasungs- oder Ventilierungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge

ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Dämpfen zu rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbaren Messgeräts Konzentrationen der Dämpfe mehr als 20 % UEG in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.

6. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen erfolgen. Dies betrifft auch die notwendigen

Arbeiten an Bord des Schiffes2.

B. Zulässiger Wert für ein freies Ventilieren (AVFL)

1. Der für das freie Ventilieren eines Ladetanks zulässige Wert (AVFL) wird als die

Dampfkonzentration im Ladetank definiert, unter der die Freisetzung der Dämpfe in die Atmosphäre zulässig ist3.

2. Die Dampfkonzentration wird gemäß den im ADN vorgesehenen Methoden, Messtechniken und

Messgeräten an einem repräsentativen Punkt in der vom Ladetank zur Annahmestelle für Dämpfe führenden Leitung oder einem vom Sachkundigen4 als geeignet angesehenen Punkt oder mehreren Punkten im Ladetank gemessen. Die Messung erfolgt bei Standardbedingungen und wird nach 30 Minuten wiederholt. In der Entladebescheinigung wird unter Nummer 21 bestätigt, dass der so gemessene Wert unter dem Grenzwert lag.

1 Accepted Vent Free Level: zulässiger Wert für ein freies Ventilieren.

2 Auf Seiten der Annahmestelle: Sachkundige Personen der Annahmestelle für Dämpfe. Auf Schiffsseite: Sachkundige Person nach Bestimmungen des ADN.

3 Dieser Wert entspricht 10 % der unteren Explosionsgrenze (Lower Explosive Limit oder LEL).

4 Sachkundiger gemäß den Bestimmungen des ADN. - 100 -