Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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KAPITEL VI
VERPFLICHTUNGEN DES SCHIFFSFÜHRERS
Artikel 6.01
Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die
Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
a) ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III,
b) sind Dämpfe, für die eine Freisetzung in die Atmosphäre durch Ventilieren nach Anhang IIIa ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.
(3) Sind
a) Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung oder
b) Dämpfe, für die in Anhang IIIa ein Entgasen
vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.
Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.
(4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen
unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa A 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.
Artikel 6.02
Übergangsbestimmungen
(1) Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt
a) bezüglich trockener Ladung:
- Anstelle eines in Anhang III geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der Entladungsstandards "besenrein" zulässig;
- Waschwasser, das gemäß Anhang III in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten worden ist;
b) bezüglich flüssiger Ladung:
Das Nachlenzen von Ladetanks nach Artikel 7.04 wird nicht gefordert, jedoch sind vorhandene Systeme soweit wie möglich zu benutzen, selbst wenn diese dem Anhang II noch nicht entsprechen.
(2) Wenn die Voraussetzungen für die Einhaltung des Entladungsstandards "vakuumrein", für die Abgabe
des Waschwassers an Annahmestellen oder für das Nachlenzen von Tankschiffen gegeben sind, kann die zuständige innerstaatliche Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder Teile ihres Zuständigkeitsbereiches schon vor Ablauf der Übergangsfrist vorschreiben, dass die Bestimmungen des Anhangs III für die betreffenden Güterarten uneingeschränkt einzuhalten sind. Sie informiert hierüber im Voraus die Konferenz der Vertragsparteien.
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