Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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2. Teil B der Anwendungsbestimmungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert: TEIL B SAMMLUNG, ABGABE UND ANNAHME VON ABFÄLLEN AUS DEM LADUNGSBEREICH

KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 5.011

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

[…]

aa) „kompatible Transporte“: Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im

Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;

[…]

m) „Entgasen“: die Beseitigung von Dämpfen nach Anhang IIIa aus einem nachgelenzten Ladetank

bei einer Annahmestelle unter Einsatz geeigneter Verfahren und Techniken;

n) „Ventilieren“: die direkte Freisetzung der Dämpfe aus dem Ladetank in die Atmosphäre;

o) „entgaster oder ventilierter Ladetank“: ein gemäß den Entgasungsstandards nach Anhang IIIa

von Dämpfen befreiter Ladetank.

Artikel 5.02

Verpflichtung der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen, Waschwasser und Dämpfen zu schaffen oder schaffen zu lassen.

1 In der Fassung nach Beschluss 2016-I-5. - 92 -