Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/46: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) · 5 Seiten

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2.2 Behebung von fehlerhaftem Verweis (Art. 7 GebV- ÜPF)

Rückwirkende Überwachungen können auch als „dringend erklärte rückwirkende Überwachung“ beauftragt werden. Für die Dringlichkeit und den damit verbundenen Aufwand ist eine zusätzliche Gebühr pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie eine zusätzliche Entschädigung pro Arbeitseinsatz der involvierten Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 7 GebV-ÜPF geschuldet. Die Beauftragung der Durchführung der als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen kann sowohl während wie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten erfolgen. Der Verweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) ist nicht korrekt, da dieser Artikel sich nur auf spezifische Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten bezieht. Dies wird mit der Streichung des Verweises korrigiert.

Bei einer Durchführung ausserhalb der Normalarbeitszeiten fallen weiterhin zusätzliche Gebühren und Entschädigungen gemäss Artikel 6 GebV-ÜPF an.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen

Die Regelung in Absatz 4 Buchstabe a ist insofern neu, dass die Gebühren für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF, den anordnenden Behörden nicht mehr in Rechnung gestellt werden.

Der Dienst ÜPF richtet den Mitwirkungspflichtigen jedoch weiterhin 3 Franken für jeden gelieferten Datensatz aus.

Die entgangenen Einnahmen (Gebühren und Entschädigungen) werden mit einer Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirkenden Überwachungen kompensiert, was jedoch insgesamt zu keiner Erhöhung der Kosten für die anordnenden Behörden führt (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ). Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bleiben damit gewahrt.

Vollständigkeitshalber wurde ausserdem der Verweis auf Artikel 27 VÜPF (Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche) eingefügt. Dies bedeutet, dass wie bis anhin für Auskünfte gemäss den Artikeln 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF sowohl die normale- wie auch die flexible Suche (Art. 27 VÜPF) möglich ist.

Die Buchstaben b-c und die Absätze 1-3 und 5 bleiben unverändert.

Art. 5 Rechnungsstellung

Absatz 1 bleibt unverändert.