Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/46: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) · 5 Seiten
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Absatz 1bis ist neu und regelt die Ausnahme von Absatz 1, indem er die von der AG Finanzierung FMÜ empfohlene Optimierung umsetzt (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ). Der Dienst ÜPF stellt demnach den anordnenden Behörden keine Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 in Rechnung.
Absatz 2-5 bleiben unverändert.
Art. 7 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende
Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen
Der Verweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VÜPF (Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten) wurde gestrichen. Rückwirkende Überwachungen in dringenden Fällen sollen auch während den Normalarbeitszeiten durchgeführt und gemäss Artikel 7 fakturiert werden (s. 2.2 Behebung von fehlerhaftem Verweis).
3.2 Anhang
Der Anhang der Gebührenverordnung besteht aus der Tabelle, welche sämtliche Auskunfts- und Überwachungstypen und in der Gebührenverordnung definierten Gebühren aufzeigt. Es ist sowohl die Gebühr für den Dienst ÜPF, wie auch die Entschädigung pro involvierte Mitwirkungspflichtige ersichtlich.
Die Tabelle ermöglicht es sämtlichen anordnenden und auswertenden Behörden, die anfallenden Kosten für eine notwendige Überwachungsmassnahme im Voraus zu berechnen. Werden Parameter wie die Anzahl der involvierten Mitwirkungspflichtigen benötigt, kann der Dienst ÜPF zu Rate gezogen werden.
Mit dieser Teilrevision wird die Logik bzw. die Leseart des Anhangs teilweise geändert. Grundsätzlich schulden die anordnenden Behörden dem Dienst ÜPF sowohl die Gebühren, wie auch die Entschädigungen. Für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF werden den anordnenden Behörden jedoch weder die Gebühren noch die Entschädigungen in Rechnung gestellt. Die dabei entgehenden Einnahmen für diese Auskünfte werden nicht vom Dienst ÜPF finanziert, sondern durch eine Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirkenden Überwachungsmassnahmen kompensiert (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ).
Auskunft
Die Gebühren für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF wurden gestrichen.
Der Dienst ÜPF richtet den Mitwirkungspflichtigen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF jedoch weiterhin eine Entschädigung (Fr. 3.- für jeden gelieferten Datensatz) aus.