Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/46: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) · 5 Seiten
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Echtzeitüberwachungen
Die Gebühren für die Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54-59 VÜPF wurden erhöht, um die entgangenen Einnahmen betreffend den Auskünften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF zu kompensieren (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ).
Rückwirkende Überwachungen
Die Gebühren für die rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60, 61 und 62 VÜPF wurden erhöht, um die entgangenen Einnahmen betreffend den Auskünften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF zu kompensieren (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ).
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone
Mit dem Verzicht, die einfachen Auskünfte im Abrufverfahren monatlich in Rechnung zu stellen, wird der administrative Aufwand sowohl für den Dienst ÜPF wie auch für die einzelnen anordnenden Behörden reduziert. Dadurch können insbesondere die administrativen Kosten bei den Kantonen gesenkt werden.
Die Höhe der Einnahmen, die aus den Überwachungsmassnahmen und Auskünften resultieren, sind sowohl abhängig von der Anzahl Überwachungsmassnahmen und Auskünften, welche von den anordnenden Behörden in Auftrag gegeben wurden, als auch vom Auftragstyp, welcher gemäss GebV-ÜPF mit unterschiedlichen hohen Gebühren und Entschädigungen in Rechnung gestellt wird. Mit der Überwälzung der Gebühren und Entschädigungen für einfache Auskünfte auf die Gebühren der Überwachungstypen ist es möglich, dass sich die Verteilung der Kosten unter den Kantonen ändert. Gegenüber heute werden insbesondere Kantone, in denen die Behörden vor allem Überwachungsmassnahmen anordnen, dadurch höhere Gebühren entrichten müssen. Hingegen werden die Kantone, in denen hauptsächlich Auskünfte angeordnet werden, weniger hohe Gebühren zu zahlen haben.
Die vorgesehenen Anpassungen der GebV-ÜPF haben grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, da die Gebührenausfälle für Auskünfte im Abrufverfahren vollständig durch die Erhöhung der Gebühreneinnahmen aus den Überwachungsmassnahmen kompensiert werden (vgl. Ziff. 2.1). Aufgrund der Reduktion der administrativen Arbeiten ist jedoch zu erwarten, dass es zu minimalen personellen und finanziellen Auswirkungen bei den Kantonen und beim Bund kommen wird.
Dem Auftrag des Bundesrates, den Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF zu erhöhen, wird nach dem gesetzgeberischen Prozess (vgl. Ziff. 1) bzw. spätestens in zwei Jahren weiterverfolgt.