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Vernehmlassung 2019/47: Bericht über Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (Bericht Leitungskataster Schweiz) · 40 Seiten
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1.3.3 Planung im Untergrund
Die Planung im Untergrund ist ein bedeutendes politisches Zukunftsthema. Der noch frei verfügbare Raum wird besonders im besiedelten Gebiet immer knapper. Deshalb wird vermehrt in den Untergrund ausgewichen. Die folgenden Berichte und Bestrebungen verdeutlichen diesen Trend:
- Das sich in Revision befindliche Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) hatte das Thema Un-
tergrund in der Version 2 des RPG vorgesehen. Diese Version musste auf Druck verschiedener Stellen zurückgestellt werden, weil sie stark umstritten war.
- Im Bericht «Aufbruch im Untergrund» des Gottlieb Duttweiler Institutes aus dem Jahre 2013
schlagen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Politik und Verbänden vor, die Aufgabenteilung in der Bewirtschaftung der Netzinfrastrukturen neu zu organisieren, um die Qualität unserer Infrastrukturen zu wahren. Dabei kämen die Kantone nicht darum herum, eine aktive Führungsrolle zu übernehmen. Ebenso habe der Bund mit seinen gesetzgeberischen Möglichkeiten sie dabei zu begleiten und zu unterstützen.
- Der SIA ging das Thema «Raumplanung im Untergrund» im Rahmen seiner Stellungnahme zur
Botschaft zur zweiten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2017 an. Handlungsfelder zur Tiefenplanung sind identifiziert worden und werden mit den relevanten Fachvereinen und Kommissionen weiterentwickelt und bearbeitet.
- Die Hälfte der Kantone hat bereits Gesetze über die Dokumentation und Nutzung des Untergrun-
des erlassen oder ist an deren Bearbeitung.
1.3.4 Eigentum im Untergrund
Bezüglich der Eigentumsrechte im Untergrund wurde gemäss Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Riklin10 aktuell kein Revisionsbedarf festgestellt. Im Kap. 3.2 des Berichtes wird unter dem Titel «Präzisierungen im Eigentumsrecht» folgendes erwägt:
«Mit der gegenwärtigen Regelung des Eigentums in Artikel 667 ZGB besteht nach Auffassung des Bundesamts für Justiz auch für den Untergrund eine gute Handhabe, die genug Raum für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen lässt, so dass keine übermässigen Konflikte mit den Eigentumsansprüchen Privater zu erwarten sind. Es besteht somit kein akuter Handlungsbedarf, die Vorschriften im ZGB zu ändern. Diese Haltung wird auch durch die Praxis der betroffenen Bundesstellen grösstenteils bestätigt. Auch wenn es immer wieder zu Schwierigkeiten beim Bau von grossen Infrastrukturvorhaben kommt, bestehen bereits Mechanismen zur Konfliktlösung zwischen Interessen von Privaten, z.B. im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen, wo etablierte Regeln den Umgang mit Entschädigungsforderungen aufzeigen.
Artikel 667 ZGB erlaubt es, das Eigentumsrecht bei der Planung von unterirdischen Infrastrukturen flexibel auszulegen; auf zusätzliche Regelungen im Bereich des Eigentumsrechts soll daher verzichtet werden.»
10 Bericht des Bundesrates zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulates 11.3229, Kathy Riklin, vom 17.3.2011 (5.12.2014) Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 16/40 20190524LKCH-Bericht_vision_strategie_konzept_v1p16_DE