Vorlage 3 J S-V-BASPO
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 8 Seiten
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Sport und Bewegung
Art. 11 Sachüberschrift
Angebote unterschiedlicher Sportarten
Art. 15 Abs. 2 und 4
Aufgehoben
Art. 16 Leiteranerkennung Schulsport
1 Die Leiteranerkennung Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den Sportarten Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen.
2 Anerkannte J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder in der Sportart Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball oder Wasserspringen ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am entsprechenden Leiterkurs erfüllen.
Art. 18 Zusätzliche Anerkennung als Militärsportleiterin und -leiter
1 Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den J+S-Sportarten Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball oder Wasserspringen eine J+S-Leiteranerkennung in der Zielgruppe Jugendliche beantragen.
2 Die Gesuche sind durch den J+S-Coach des Organisators, für den die Leiterin oder der Leiter in der zusätzlichen Sportart tätig sein wird, der für die Durchführung von J+S zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie an das BASPO zum Entscheid weiter.
Art. 19 Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten
als J+S-Leiterinnen und -Leiter
Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
Art. 21 Abs. 2
2 Zur Durchführung von Touren in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie von Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Kursleiter/in» verfügen.