Vorlage 1 SpoFöV
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 6 J+S-Sportarten
1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:
a. die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;
b. ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;
c. sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;
d. bei ihrer Ausübung die Belange der Umwelt berücksichtigt werden;
e. ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung ethischen Grundwerten, insbesondere Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness, entspricht;
f. sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und
g. sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:
1. dem Dachverband des Schweizer Sports angehört oder mit diesem durch einen Partnerschaftsvertrag verbunden ist, und
1 SR 415.01
2019–......