Vorlage 2 VSpoFöP

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 14 Seiten

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Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 3

Sportarten

1bisAufgehoben

3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 20122, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.

Art. 12 Leitung

Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.

1 SR 415.011

2 SR 935.911