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Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck der internationalen Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung soll dazu beitragen, dass:
a. die Kompetenzen von Einzelpersonen gestärkt und erweitert werden;
b. die Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich in ihren Aktivitäten weiterentwickelt und stärker vernetzt werden;
c. der Bildungsraum Schweiz in seiner Qualität und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und weiterentwickelt wird.
Art. 2 Begriff und Geltungsbereich
1Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die internationale Lernmobilität und die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich.
2Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule, die berufliche Grundbildung, die allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II, die höhere Berufsbildung, die Hochschulen, die Weiterbildung und die ausserschulische Jugendarbeit.
3Es gilt aber nur so weit, als nicht andere Bundesgesetze eine Grundlage für die Förderung von Aktivitäten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 bieten.
SR ..........
1 SR 101
2 BBl … 2018–......