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Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 6 Seiten
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2Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt.
3Der Bundesrat legt den Rahmen der Programme gemäss Absatz 1 Buchstabe b, die ausgewählten Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e sowie die Begleitmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f fest.
Art. 5 Beitragsvoraussetzungen
1Die Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und e können einer Institution oder Organisation im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Aktivität, für die sie vorgesehen sind, folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Mit ihr wird kein kommerzieller Zweck verfolgt.
b. Sie wird von einer Institution oder Organisation im Bildungsbereich getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
c. Ihr Träger erbringt eine Eigenleistung.
d. Im Falle einer Kooperation zwischen Institutionen oder Organisationen basiert diese auf einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Institutionen oder Organisationen.
2Die Stipendien gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d können Einzelpersonen, die das Schweizer Bildungssystem durchlaufen haben, auf deren Antrag gewährt werden.
3Die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Begleitmassnahme, für die sie vorgesehen sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums Schweiz.
b. Sie kann nicht durch andere Quellen finanziert werden.
4Der Bund kann Beiträge für Einzelpersonen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die sie nach vom Bundesrat vorgegebenen Kriterien an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten.
5Der Bundesrat legt für die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 die anrechenbaren Kosten, die Bemessung, die zeitliche Beschränkung sowie die Verfahren fest.