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Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 6 Seiten
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2. Abschnitt: Förderung durch den Bund
Art. 3 Förderbereiche
Der Bund kann, unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan, die internationale Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:
a. die internationale Mobilität von Personen in Ausbildung, von Lehrkräften der obligatorischen und der nachobligatorischen Schulen, von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, von andern Bildungsverantwortlichen sowie von in der ausserschulischen Jugendarbeit tätigen Personen;
b. internationale Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich mit dem Ziel, die Bildungsangebote zu entwickeln, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zu unterstützen, einen qualifizierten und wettbewerbsfähigen Nachwuchs zu fördern sowie die Anerkennung und die Attraktivität des Schweizer Bildungssystems über die Landesgrenzen hinaus zu steigern;
c. Unterstützung von Strukturen und Prozessen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit dem Ziel, die Aktivitäten gemäss den Buchstaben a und b zu erleichtern und zu fördern.
Art. 4 Beitragsarten
1Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten:
a. Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
b. Beiträge für die Umsetzung eigener Bundesprogramme, die nicht auf einer Assoziierung an ein internationales Programm beruhen; solche Beiträge sind nur möglich, sofern die Schweiz nicht an ein internationales Programm im gleichen Tätigkeitsbereich assoziiert ist;
c. Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit, die die Programme gemäss Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungspolitischer Bedeutung sind;
d. Individualstipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland;
e. Beiträge zum Betrieb an ausgewählte Institutionen im Bildungsbereich im Ausland, die Personen aufnehmen, die ein Stipendium gemäss Buchstabe d erhalten;
f. Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, beispielsweise für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die:
1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder
2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen.