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Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 6 Seiten

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3. Abschnitt: Aufgabenübertragung an eine nationale Agentur

Art. 6

1Der Bundesrat kann eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr Umsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und f übertragen. Die Beitragsvergabe erfolgt durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

2Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution oder Organisation die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Zu ihren Zwecken gehören die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der nationalen und internationalen Mobilität in der Bildung.

b. Sie verfügt über die nötige Fachexpertise und die Kapazität, um eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung der ihr übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

3Der Bund gilt der nationalen Agentur die Kosten für die Wahrnehmung der ihr mittels Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden.

4Die nationale Agentur hat dem Bundesrat über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen.

5Sie muss gewährleisten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird. Sie veröffentlicht ihre Jahresabschlüsse und Jahresberichte.

6Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest.

4. Abschnitt: Finanzierung, völkerrechtliche Verträge, Aufsicht und Statistik

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode die Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

1Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit in der Bildung abschliessen.

2In den Verträgen kann er Vereinbarungen treffen über:

a. die Finanzkontrolle und die Audits;