Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 10 Seiten
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Heute beläuft sich der Mindestbetrag bei einer monatlichen Pauschale von 0,8 Prozent auf 150 Franken pro Monat. Bei einer monatlichen Pauschale von 1 Prozent solle der Mindestbetrag mindestens auf 200 Franken pro Monat angehoben werden.
4.3 Umsetzungsebene
Zustimmung
Vier Kantone (GE, LU, NW, TI) begrüssen eine Umsetzung auf Verordnungsebene respektive sehen keinen Bedarf, die Motion 17.3631 auf formeller Gesetzesstufe umzusetzen.
Ablehnung mangels Regelung der Pauschale in DBG und StHG
17 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, NE, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH) und die FDK sind der Auffassung, dass, sollte die bisherige Regelung aufgegeben werden, die Pauschale sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch im Steuerharmonisierungsgesetz zu regeln sei.
Berufskostenverordnung des EFD ist für die Kantone unverbindlich
15 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, NE, OW, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH) und die FDK kritisieren, mit einer Regelung der Pauschale nur in der Berufskostenverordnung des EFD drohe eine zusätzliche Disharmonisierung. Die Kantone würden aufgrund ihrer Autonomie bei den Abzügen auch andere Pauschalen für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens festlegen können.
EXPERTsuisse erachtet es als problematisch, dass die vorgeschlagene Änderung für die Kantone lediglich via Lohnausweis bindend ist.
Faktischer Zwang zur Harmonisierung der Pauschalen
Die Kantone GR und NW meinen, die meisten Kantone würden wohl die bundesrechtliche Regelung nur schon aus praktischen Überlegungen übernehmen, respektive allenfalls auf Stufe Steuererklärung korrigieren.
Der SSV glaubt, dass die Vorlage zur Vereinfachung und zur Harmonisierung des Steuerrechts beiträgt.
Dem Kanton TI genügt eine Umsetzung auf Ebene Wegleitung zum Lohnausweis. Dieser sei bereits harmonisiert.
4.4 Ungleichbehandlung
Gegenüber Pendlerinnen und Pendlern ohne Geschäftsfahrzeug
18 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, JU, NE, OW, SG, SO, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK sowie zwei Parteien (GLP, SPS) monieren, die vorgeschlagene Lösung führe zu einer zusätzlichen Ungleichbehandlung von Pendlerinnen und Pendlern, die ein Geschäftsfahrzeug besitzen, und solchen, die über kein Geschäftsfahrzeug verfügen.
Die FDP sieht keine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die mit dem Öffentlichen Verkehr oder einem privaten Fahrzeug zur Arbeit fahren.
Unter Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhabern
18 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, JU, NE, OW, SG, SO, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK, zwei Parteien (GLP, SPS) sowie fünf Organisationen (Greenpeace, Pro Natura, SGB, VCS, WWF) weisen darauf hin, dass sich mit der Anwendung der neuen Pauschallösung Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber mit längeren Arbeitswegen oder geringen Aussendienstanteilen besser fahren würden, als solche mit kürzeren Arbeitswegen oder grossen Aussendienstanteilen. Derartig unterschiedliche Folgen seien unter der