Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 10 Seiten

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Beachtung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fragwürdig.

Der Kanton BE gibt zu bedenken, dass die Vorlage nur dem Durchschnittsfall gerecht werde. Der Durchschnittsfall variiere aber je nach Kanton, weshalb die vorgeschlagene Pauschale in kaum einem Fall zu einer sachgerechten Lösung führen würde.

Einzelne (AG, NE, OW, SG) und die FDK sowie die FDP räumen ein, dass mit Pauschalen den individuellen Situationen naturgemäss nicht Rechnung getragen werden könne.

4.5 Auswirkungen auf die Kantone

Korrekturen auf Ebene Steuererklärung oder fehlende administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen

Zehn Kantone (AG, BL, FR, GL, NE, OW, SH, TG, UR, ZH) und die FDK befürchten, dass in Kantonen mit höheren Abzügen als beim Bund oder bei Kantonen mit unbeschränkten Fahrkostenabzügen die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber einen zusätzlichen Abzug für die Kosten des Arbeitswegs einfordern würden; oder befürchten, Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber würden für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern den Nachweis der tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Arbeitswegs erbringen.

Nicht umsetzbar und nicht praktikabel

Vier Kantone (AG, BL, GL, ZH) meinen, es sei auch denkbar, dass auf kantonaler Ebene entschieden werde, die bisherige Lösung weiterzuführen.

Der Kanton GR kritisiert, dass es mit den in der Vorlage gemachten Erläuterungen nicht möglich sei, den Steuerpflichtigen die korrekte Ermittlung der nach kantonalem Recht abziehbaren Fahrkosten zu erklären und die Steuererklärung korrekt auszufüllen.

4.6 Weitere Anregungen der Kantone

Vier Kantone (AG, NE, OW, UR) und die FDK wünschen, dass das EFD vorgängig zur Festlegung und Inkraftsetzung der neuen Pauschale des Privatanteils die Kantone anhört. Den Kantonen soll genügend Zeit für die Anpassung ihrer Applikationen gegeben werden.

Der Kanton AG plädiert für eine Anpassungsfrist von mindestens sechs Monaten, um seine Applikationen anpassen zu können.

Der Kanton SO regt an, dass bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges und bei einem allfälligen Fahrkostenabzug die gleichen Kilometeransätze zu verwenden seien.

Anhang

- Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten und -teilnehmenden