Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/54: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Vor dem Inkrafttreten der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (ohne Arbeitsweg) pro Monat 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises im Lohnausweis des Geschäftsfahrzeuginhabers als Gehaltsnebenleistung. Mit der Annahme von FABI haben seit dem 1. Januar 2016 die Geschäftsfahrzeuginhaberin oder der Geschäftsfahrzeuginhaber zusätzlich den tatsächlichen Arbeitsweg zu ermitteln und mit 70 Rappen pro Kilometer als übriges Einkommen zu versteuern. Der Geschäftsfahrzeuginhaberin oder dem Geschäftsfahrzeuginhaber steht beim Bund, gleich wie allen Arbeitnehmern, der ordentliche, auf 3'000 Franken begrenzte Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu. In der überwiegenden Mehrheit der Kantone sind die abziehbaren Fahrkosten höher oder unbegrenzt als Berufskosten abziehbar.
Die von den eidgenössischen Räten am 29. Mai 2018 an den Bundesrat überwiesene Motion KVF-S (17.3631) «Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern» verlangt eine administrative Vereinfachung im Sinne einer pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs, die die Nutzung für den Arbeitsweg miteinschliesst. Der Fahrkostenabzug soll dabei ausgeschlossen werden. Der Wortlaut der Motion ist wie folgt:
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird.
Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden, und demzufolge ist auch ein Gewinnungskostenabzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.
Die Pauschale von derzeit 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises kann dazu massvoll erhöht werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage sieht vor, die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs von 0,8 auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat anzuheben. Mit der Erhöhung wird neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg pauschal abgegolten. Eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitswegkosten entfällt.
Die Anwendung der Pauschale hat zudem zur Folge, dass der maximale Fahrkostenabzug von 3’000 Franken bei der direkten Bundessteuer ausgeschlossen ist, weil dieser in der neuen Pauschale eingerechnet ist. Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber können jedoch alternativ die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung abrechnen und dabei den ordentlichen Fahrkostenabzug geltend machen. Hierfür haben sie sämtliche Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug in einem Bordbuch detailliert zu erfassen.
Die Pauschale wird neu in der Berufskostenverordnung fixiert. Bisher war die Pauschale nur in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises konkretisiert. Mit der neuen Regelung auf Verordnungsstufe wird gleichzeitig die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Juli 2016 zur Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeugen gegenstandslos.
3 Vernehmlassung
3.1 Vernehmlassungsverfahren
Das EFD eröffnete am 28. Juni 2019 die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten