Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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wurfs werden die gelieferten Daten und die Daten zur Nutzung des NAD sowie die zur Bearbeitung der darin gespeicherten Daten nach Ablauf der vorgesehenen Fristen vernichtet. Artikel 11 Absatz 5 des Vorentwurfs überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten des Verfahrens zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten zu regeln.