Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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5.7.5 Richtigkeit der Daten
Nach Artikel 5 Absatz 1 DSG hat sich derjenige, der Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Da Register der Gemeinden die Datenquelle für den NAD bilden, wird zu bestimmen sein, wie die von den Nutzern und den Personen, deren Daten bearbeitet werden, entdeckten Fehler in angemessener Weise überprüft und berichtigt werden können. Artikel 5 Absatz 3 des Vorentwurfs überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten des Verfahrens zur Berichtigung der entdeckten Fehler zu regeln. Es wird namentlich zu bestimmen sein, wie die Fehler zu melden sind (z. B. über ein Formular für ein Berichtigungsbegehren), und welche Schritte das Verfahren für die Meldung von (vermuteten oder erwiesenen) Fehlern an die Gemeinden umfasst. Die Daten müssen von den Gemeinden gemäss den kantonalen und kommunalen Datenschutzvorschriften berichtigt werden.
5.7.6 Verantwortung
Wenn Personendaten von Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden zusammen mit Dritten bearbeitet werden, kann sich die Frage nach der Verantwortung für den Datenschutz stellen. Wenn die jeweiligen Zuständigkeiten nicht bestimmt sind, könnte es zudem sein, dass sich keine Einheit als verantwortlich erachtet oder dass sich bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten Fragen stellen. Artikel 16 Absatz 2 DSG weist dem Bundesrat die Kompetenz zu, die Verantwortung und die Kontrolle jeweils besonders zu regeln, wenn ein Bundesorgan zusammen mit anderen Bundesorganen oder mit kantonalen Organen oder Privaten Daten bearbeitet.52 Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit erscheint es deshalb angemessen, festzuhalten, dass das BFS für den Schutz der Daten des NAD verantwortlich ist (Art. 8). Als verantwortliche Behörde ist das BFS auch dafür zuständig, das Informationssystem zu kontrollieren, damit gewährleistet ist, dass es den Anforderungen des DSG entspricht, namentlich den Anforderungen an die Datensicherheit. Gemäss dem Vorentwurf sollen bestimmte technische Sicherheitsanforderungen nach dem VDSG verschärft werden. So sollen namentlich die Daten, die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der Daten generiert werden, protokolliert werden. Nach Artikel 10 Absatz 1 VDSG muss ausschliesslich die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen protokolliert werden, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können.
5.7.7 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
Die Personendaten sollen nicht zeitlich unbefristet aufbewahrt werden. Sie müssen vernichtet werden, sobald sie für die Zwecke der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Dieser Grundsatz leitet sich implizit aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 DSG ab. Entsprechend sieht der Artikel 11 Absatz 1 des Vorentwurfs vor, dass die gelieferten Daten während zehn Jahren im Informationssystem aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist ist erforderlich, damit die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen frühere Adressen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a suchen können. Artikel 11 Absatz 2 des Vorentwurfs sieht in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 VDSG eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr für die Daten zur Nutzung des NAD sowie die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 des Vorent-
52 Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413, hier 466; Maurer-Lambrou, Urs/Belchta, Gabor-Paul (Hg.), Datenschutzgesetz (DSG)/Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), Basler Kommentar, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 341–342, Rz. 15–16.