Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Bundesrat mit dem Vorentwurf zum Gesetz die Kompetenz übertragen, weitere Stellen zu bestimmen, von denen das BFS Daten zur Vervollständigung und Nachführung der Daten nach Artikel 4 Absatz 1 beziehen kann.

Einzelheiten des Verfahrens zur Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten im Informationssystem (Art. 5 Abs. 3)

Der Bundesrat erhält im Vorentwurf die Kompetenz, die Einzelheiten des Verfahrens zur Berichtigung von Fehlern zu regeln. Zu bestimmen sind namentlich die Art, wie die Fehler gemeldet werden (z. B. mit einem Formular für ein Berichtigungsbegehren), sowie die Schritte des Verfahrens für die Meldung von (vermuteten oder erwiesenen) Fehlern an die Gemeinden. Aufgrund der Komplexität und des Detaillierungsgrads der zu regelnden Materie ist diese eher in einer Verordnung als in einem Gesetz zu regeln.

Umfang der Zugriffsberechtigungen und Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung, zur Aussetzung und zum Entzug der Berechtigung für den Zugriff auf das Informationssystem (Art. 6 Abs. 4)

Der Bundesrat erhält im Vorentwurf die Kompetenz, den Umfang der Zugriffsberechtigungen sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung, zur Aussetzung und zum Entzug der Zugriffsberechtigungen zu regeln. Da die Pflichten der nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten in Artikel 8 geregelt sind, erscheint es sachgerecht, die Folgen bei einer Missachtung der Pflichten in einer Verordnung zu regeln. Aufgrund des Detaillierungsgrads der zu regelnden Materie ist diese eher in einer Verordnung als in einem Gesetz zu regeln.

Einzelheiten betreffend die Auskunft an die betroffenen Personen über ihre Daten (Art. 10 Abs. 2)

Nach Artikel 10 Absatz 2 gibt das BFS den betroffenen Personen Auskunft über ihre Daten sowie über die Informationen, die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten generiert werden. Derselbe Absatz überträgt dem Bundesrat ausserdem die Kompetenz, die Einzelheiten betreffend die Auskunft an die betroffenen Personen über ihre Daten zu regeln. Die Anforderungen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 2 sind sinnvollerweise in einer Verordnung zu konkretisieren.

Einzelheiten der Aufbewahrung und Vernichtung der Daten (Art. 11 Abs. 5)

Artikel 11 Absätze 1–3 enthält die Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten im Informationssystem. Artikel 11 Absatz 5 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der Aufbewahrung und Vernichtung der Daten zu regeln. Da es sich auch hier um Anforderungen in Zusammenhang mit der Umsetzung eines Artikels des Vorentwurfs (Art. 11 Abs. 1–3) handelt, sind sie sinnvollerweise in einer Verordnung (anstatt im Gesetz selbst) zu konkretisieren.

Höhe der Gebühren und Verfahren für die Gebührenerhebung (Art. 12 Abs. 3)

Artikel 12 Absätze 1 und 2 sieht vor, dass bei den nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten zwei Arten von Gebühren erhoben werden. Absatz 3 des Artikels überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Höhe der Gebühren und das Verfahren für die Gebührenerhebung zu regeln. Mit dieser Delegationsnorm wird der Bundesrat ermächtigt, die Anforderungen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 zu konkretisieren. Die Materie ist eher in einer Verordnung als in einem Gesetz zu regeln.