Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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5.7 Datenschutz

5.7.1 Allgemeine Bemerkungen

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten für alle beteiligten Parteien. Das BFS sowie die anderen nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten unterstehen den Bestimmungen des DSG, die auf die Bundesorgane anwendbar sind. Die Behörden der Kantone und Gemeinden unterstehen dem kantonalen und kommunalen Datenschutzrecht.

Wenn sich jedoch herausstellt, dass das kantonale Datenschutzrecht keinen angemessenen Schutz gewährleistet, können gewisse Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht gelten (Art. 37 DSG).

Aus Gründen der Transparenz werden im Vorentwurf bestimmte Anforderungen des DSG gegenüber den Bundesorganen übernommen und präzisiert. In bestimmten Fällen soll der Vorentwurf über diese Anforderungen hinausgehen und sie erhöhen.

Im Hinblick auf die Organisation des NAD schliesslich ist festzuhalten, dass für die Verfahren zur Berichtigung der Daten das kantonale und kommunale Datenschutzrecht gilt.

5.7.2 Merkmale der Daten

Die Daten, die im Informationssystem gespeichert sind (Art. 4 Abs. 1) und die abgefragt werden können (Art. 8 Abs. 1), sind Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a DSG. Es handelt sich jedoch nicht um besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d DSG. Ausserdem können einige dieser Daten wie der Vorname, der Name, die Adresse und das Geburtsdatum von den Bundesorganen selbst dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 DSG nicht erfüllt sind.

5.7.3 Zweck des Informationssystems

Der Zweck des NAD (einschliesslich des Informationssystems) ist in Anwendung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 DSG in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 des Vorentwurfs verankert.

Nach Artikel 1 Absatz 2 hat der NAD zum Zweck, dass die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abfragen können.

5.7.4 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Das Auskunftsrecht der Person, deren Daten bearbeitet werden, ist in Artikel 10 des Vorentwurfs geregelt. Mit dieser Bestimmung sollen die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 DSG für den NAD umgesetzt und erhöht werden. Denn die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gehen über die Anforderungen des DSG und der VDSG hinaus. Nach Artikel 10 Absatz 1 VDSG ist die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nur dann zu protokollieren, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Artikel 10 Absatz 1 des Vorentwurfs fordert demgegenüber, dass nicht besonders schützenswerte Daten (wie die Informationen, die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten generiert werden) protokolliert werden. Nach Artikel 10 Absatz 2 VDSG sind die Protokolle zudem ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt. Artikel 10 Absatz 2 des Vorentwurfs verlangt jedoch, dass die Protokolle auch für die Personen, deren Daten bearbeitet werden, zugänglich sind.