Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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5.3 Erlassform
Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite des zu erarbeitenden Gesetzgebungsprojektes ist es aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die Bestimmungen über den NAD in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG (im Umkehrschluss) wäre eine gesetzliche Grundlage in einer Verordnung ausreichend, damit die Bundesorgane im Informationssystem (nicht besonders schützenswerte) Daten bearbeiten dürfen. Die Bearbeitung dieser Daten ist aber nicht der einzige Aspekt, der geregelt werden muss, damit der NAD aufgebaut werden kann. Auch die Quelle, der Inhalt und die Abfrage des NAD müssen festgelegt werden sowie die Organisation des Dienstes, die Aufgaben der zuständigen Behörde, die Gebühren und die Aufteilung der Kosten. Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoller, diese grundlegenden Aspekte in einem Gesetz zu regeln anstatt in einer Verordnung.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage enthält weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die vorgesehene Aufgabenteilung und Aufgabenerfüllung tangiert weder das Subsidiaritätsprinzip noch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz. Die finanziellen Auswirkungen auf Bund oder Kantone beträgt weniger als 10 Millionen Franken. Die beiden genannten Prinzipien sind von der Vorlage nicht betroffen.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Verwaltungs- und Nutzungsbedingungen für den NAD (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Verwaltungs- und Nutzungsbedingungen für den NAD zu regeln. Zu den Verwaltungsbedingungen wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe namentlich die Aufgaben und Pflichten des BFS nach Artikel 3 Absatz 1 festhalten. In Bezug auf die Nutzungsbedingungen sind die Anforderungen für die Abfrage des Informationssystems, die Pflichten der zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 9 sowie die Folgen bei einer Missachtung der Bedingungen konkret zu regeln. Die Anforderungen in Zusammenhang mit der Umsetzung zweier Artikel des Vorentwurfs (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9) sind sinnvollerweise in einer Verordnung zu konkretisieren.
Einzelheiten der Kontrolle der Nutzung des NAD (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Der Bundesrat regelt die verschiedenen Arten von Kontrollen, die das BFS nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d durchführen muss. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Kontrollen sind per Verordnung festzulegen. Der Bundesrat wird zudem die Verfahrensschritte sowie die Periodizität für jede Art der Kontrolle bestimmen. Die Anforderungen in Zusammenhang mit der Umsetzung eines Artikels des Vorentwurfs (Art. 3 Abs. 1 Bst. d) sind sinnvollerweise in einer Verordnung zu konkretisieren.
Bestimmung weiterer Stellen, von denen das BFS Daten beziehen kann (Art. 4 Abs. 2)
Die Periodizität der Datenlieferungen nach dem RHG wird vorerst für die Zwecke des NAD gemäss dem Vorentwurf genügen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten nach der Inbetriebnahme des NAD eine häufigere Lieferung der Daten oder vollständigere Daten benötigen. Entsprechend wird dem