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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Art. 1

1Dieses Gesetz regelt:

a. die zuständige Behörde sowie deren Aufgaben und Pflichten in Zusammenhang mit dem Bereitstellen eines Systems zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (nationaler Adressdienst);

b. den Inhalt des Informationssystems sowie die Quelle und die Qualität der Daten;

c. den Zugriff auf die Daten und die damit verbundenen Pflichten der Zugriffsberechtigten;

d. den Datenschutz und die Datensicherheit;

e. die Gebühren und die Aufteilung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem nationalen Adressdienst anfallen.

2Es hat zum Zweck:

a. einen nationalen Adressdienst zu errichten, mit dem die zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abfragen können;

SR ..........

1 SR 101

2 BBl 2019 … 2019–......