Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Verordnung über ein ETIAS dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buch-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet stabe d Ziffer 3 BV unterstellt werden.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
9.2.2 Erlassform des Umsetzungserlasses
Nach Artikel 141a BV können die Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum untersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
Die im Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum ETIAS und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
9.3. Verfassungsmässigkeit der Änderung des AIG
Der Vorentwurf zur Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern). Sie ist mit der Verfassung vereinbar.
9.4. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Art. 2 Bundesbeschluss
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen. Dafür bedarf es einer Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG). Eine Delegation der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat kann auch in einem Referendum fähigen Beschluss enthalten sein.
Um das Verfahren mit der Einreichung zweier Vorlagen an die Bundesversammlung nicht noch schwerfälliger zu machen, wird vorgeschlagen, im Bundesbeschluss eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zu verankern (siehe dazu Ziff. 2.1.3). Mit dieser würde er zum Abschluss der genannten Zusatzvereinbarung ermächtigt. Die Kompetenzdelegation ist restriktiv formuliert. Diejenigen Punkte, zu denen der Bundesrat einen Vertrag schliessen darf, werden abschliessend aufgezählt (Art. 2 Bundesbeschluss ETIAS). In dieser Vereinbarung soll festgelegt werden, dass die Entwicklungskosten des ETIAS, die bereits über den Fonds für die innere Sicherheit oder dessen Nachfolgefonds, an dem sich die Schweiz beteiligt, gedeckt werden, nicht gestützt auf das SAA57 doppelt in Rechnung gestellt werden; ebenso die Beteiligung der Schweiz an Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen und an den Betriebskosten im Falle eines Defizits (Art. 2 Bundesbeschluss).
Art. 103e AIG
Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat stützt sich auf Artikel 182 Absatz 1 BV, wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Hierbei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, die zur Umsetzung der Rechtsvorschriften wie auch der ETIAS-Verordnung erforderlich sind.