Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

6.2.2 Kosten im Rahmen des Zugriffs auf ETIAS im InlandIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Die Kosten für die Anpassung der Polizeikontrollsysteme für die Abfrage im Inland sind durch die Kantone zu tragen. Da der Zugriff auf das ETIAS bei den Migrationsbehörden voraussichtlich über Bundessysteme (z. B. ZEMIS) erfolgt, bringt dies keine zusätzlichen Kosten für die Kantone mit sich.

6.3. Zuweisungen aus dem ISF-Grenze

Mit der Beteiligung am ISF-Grenze (2014–2020) erhält die Schweiz von der Europäischen Kommission einen Anteil ihrer Beiträge zurückerstattet, welchen sie über ihr nationales Programm spezifischen Projekten zuweisen kann. Diese Zuweisungen der Europäischen Kommission betragen ca. 29 Mio. Franken (26,3 Mio. Euro). Voraussichtlich werden 2019 weitere knapp 3 Mio. Franken für die Errichtung des ETIAS zugesprochen. Folglich würde das ETIAS-Projekt im nationalen Programm der Schweiz aufgenommen und über den Fonds gefördert.

Die Fondsmittel stehen für Projektvorhaben des Bundes wie auch der Kantone zur Verfügung. Ausgaben können unter dem ISF-Grenze bis Mitte 2022 abgerechnet werden. Der Nachfolgefonds wird aktuell auf europäischer Ebene diskutiert und kann voraussichtlich für gewisse Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS genutzt werden, die nicht durch die Gebühreneinnahmen gedeckt werden. Zurzeit ist allerdings die Höhe der Zuweisungen der Europäischen Kommission an die Schweiz nicht bekannt. Es wird mit einer Summe in einem tiefen einstelligen Millionenbereich gerechnet.

7. Auswirkungen der Änderungen des AIG

Die neuen Bestimmungen im AIG haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone. Sie sind vorläufig vorzusehen, bis das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft treten wird.

8. Verhältnis zur Legislaturplanung

Die vorliegenden Änderungen sind nicht in der Legislaturplanung 2015–201954 angekündigt. Die Übernahme der Verordnung kann jedoch unter das Ziel Nr. 4 des genannten Programms fallen: Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Europäischen Union.

Die integrierte Grenzverwaltung verfolgt die Ziele 13 und 14 des Bundesrats: Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial; die Schweiz will Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vorbeugen und wirksam bekämpfen. Letzteres Ziel wird insbesondere durch den Zugriff auf die ETIAS-Daten zu Strafverfolgungszwecken erfüllt.

Auch die Anpassungen des AIG sind nicht in der Legislaturplanung vorgesehen. Sie erfolgen jedoch im Rahmen von Ziel 13.

54 Botschaft zur Legislaturplanung 2015–2019 vom 27. Januar 2016, 16.016, BBl 2015 1105.