Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Gemäss der Europäischen Kommission werden die Kosten für die Entwicklung des SystemsIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet
für die Schengen-Staaten auf insgesamt 96,5 Mio. Euro geschätzt. Diese Kosten beinhaltenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
vornehmlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der nationalen Stellen und der Integration des National Uniform Interface (NUI) der euLisa zur Anbindung nationaler IT-Systeme an das Zentralsystem. Die Kosten sollen durch eine zusätzliche Mittelzuweisung aus dem ISF-Grenze an alle Schengen-Staaten in Höhe von 96,5 Mio. Euro getragen werden (vgl. Art. 79 ETIAS-Verordnung).
Im Jahr 2019 ist ein Übertragungsbeschluss der Europäischen Kommission vorgesehen, um diese finanziellen Fragen zu regeln. Ein Teil der vorgesehenen Beträge wird die Kosten für die Entwicklung des europäischen Zentralsystems decken. Ein weiterer Teil wird auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt – darunter die Schweiz, sobald sie die ETIAS-Verordnung übernommen hat –, sodass die Kosten für die Entwicklung der nationalen Systeme vollständig oder teilweise gedeckt sind.52
Gemäss Schätzungen der Europäischen Kommission kosten Betrieb und Instandhaltung des Systems im Schnitt über die ersten sieben Betriebsjahre gerechnet ca. 65 Mio. Euro pro Jahr. Gemäss Verordnungstext sollen die Betriebs- und Instandhaltungskosten jedoch durch die Einnahmen der Antragsgebühr von 7 Euro gedeckt werden, die in das EU-Budget fliessen. Über die ersten sieben Betriebsjahre rechnet die Europäische Kommission mit durchschnittlichen Einnahmen von rund 135 Mio. Euro pro Jahr. Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission die Gebühr anpassen muss, sollten die Kosten nicht gedeckt werden können. Betrieb und Instandhaltung des Zentralsystems sollten daher grundsätzlich kostenneutral sein. Auch die nationalen Kosten sollen mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 85 Abs. 2 ETIAS-Verordnung) durch die Antragsgebühr gedeckt werden. Ausserdem sieht die Verordnung eine von der Europäischen Kommission festgelegte jährliche finanzielle Unterstützung für die Schengen-Staaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung von ETIAS vor (Art. 85 Abs. 3 ETIAS-Verordnung).
6.1. Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone können zum jetzigen Zeitpunkt erst in Grössenordnungen eingeschätzt werden. Der unten ausgewiesene Ressourcenbedarf und dessen Finanzierung wird im Hinblick auf die Botschaft kritisch überprüft.
6.1.1 Kosten beim SEM
Das SEM ist für die Umsetzung der ETIAS-Verordnung zuständig. Entsprechend hat der Bund die Kosten für das nationale Umsetzungsprojekt ETIAS sowie die Anbindung der Schweiz an die ETIAS-Systemarchitektur zu tragen.
Nach aktuellem Kenntnisstand wird von einmaligen Projektaufwendungen von rund 6,4 Mio. Franken ausgegangen. Dazu kommen Eigenleistungen im Form von personellen Ressourcen im Umfang von rund 1,2 Millionen Franken. Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf rund 7,6 Millionen Franken.
52 Zurzeit kann nicht angegeben werden, welchen Betrag die Schweiz erhalten wird.