Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Die vorgeschlagene Regelung ist vereinbar mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 17 IPBPR; vgl. vorne, Ziff. 5.1.2).

Der IPBPR und die EMRK enthalten eine Reihe weitgehend übereinstimmender Garantien, die im Strafverfahren zu beachten sind. Dabei hat bis heute die EMRK für die strafprozessuale Gesetzgebung und Praxis in Bund und Kantonen die grössere Bedeutung erlangt. Die mit dieser Gesetzesvorlage vorgeschlagenen Neuerungen und Anpassungen bestehenden Rechts sind mit den genannten internationalen Verpflichtungen vereinbar (vgl, vorne, Ziff. 5.1.2).

5.3 Erlassform

Die Änderungen des DNA-Profil-Gesetzes, der StPO und des MStP sind in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV).

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 22 Buchstabe g VE-DNA-Profil-Gesetz erhält der Bundesrat die Kompetenz, im Bereich der Phänotypisierung die technischen Anforderungen an das Analyseverfahren, Qualitätsanforderungen, Inhalt des Laborgutachtens an die Staatsanwaltschaft, Kontrollmechanismen, Informationssicherheit etc. näher zu regeln.