Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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36 BV).137 Im Bereich des Strafprozessrechts wird diese Anforderung für den Bereich der Zwangsmassnahmen durch Artikel 197 Absatz 1 StPO konkretisiert.138

Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist, wie oben bereits erwähnt, erfüllt. Die «Verhinderung zukünftiger und Aufklärung geschehener Straftaten» liegen weiter «immer» im öffentlichen Interesse.139 Ebenso anerkennt der EGMR, so zusammenfassend das Bundesgericht, «dass an der mit der Kriminalitätsbekämpfung bezweckten Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein erhebliches Interesse besteht, weshalb sich eine Erfassung und Aufbewahrung von Informationen als notwendig erweisen kann».140 Im Besonderen gilt dies grundsätzlich auch für die Aufbewahrung und Bearbeitung der Ergebnisse erkennungsdienstlicher Massnahmen.141 Denn:

«Erkennungsdienstliche Unterlagen werden von der Polizei über den Abschluss des Strafverfahrens, in welchem sie erstellt worden sind, hinaus aufbewahrt, weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden. Bestehen über eine bestimmte Person erkennungsdienstliche Unterlagen, so fällt auf diese Person […] immer ein Verdacht, wenn eine Straftat begangen wird, an welcher jemand mit ähnlichen erkennungsdienstlichen Merkmalen beteiligt ist.»142

Es verbleibt die Frage nach der Verhältnismässigkeit gesetzlich vorgesehener Aufbewahrungsfristen für erkennungsdienstliche Daten. Das Strafverfolgungsinteresse nach Fortdauer der Kenntnis der Daten der betroffenen Person muss gegenüber dem Interesse der betroffenen Person nach Löschung ihrer Daten im Informationssystem abgewogen werden.

Rechtsprechung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht war bislang nicht veranlasst, sich zu den Regelungen der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten im Bundesrecht, also konkret in der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und im DNA-Profil-Gesetz, zu äussern. Hingegen beurteilte es im BGE 120 Ia 147 eine solche Regelung im kantonalen Recht und gelangte dabei im Einzelnen zu folgenden Schlussfolgerungen:

 Es ist «unverhältnismässig, erkennungsdienstliches Material über lange oder gar unbegrenzte Zeit aufzubewahren, selbst wenn die betroffene Person begründeten Anlass für die Erstellung des Materials gegeben [hat]»;

 «In leichteren Fällen [scheint] es vernünftig, erkennungsdienstliche Unterlagen nach fünf Jahren zu vernichten.»

 Die Verfolgungsverjährung begründet «eine angemessene Frist für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, wenn die betroffene Person wegen der ihr vorgeworfenen Tat verurteilt oder wenn sonstwie durch Gerichtsentscheid rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Person die Taten begangen hat». (Die Verfolgungsverjährung tritt gemäss Artikel 97 StGB abgestuft nach Schwere der Sanktion nach 30, 15, 10 oder 7 Jahren ein.)

 Erweist sich die betroffene Person als unschuldig, sind die erkennungsdienstlichen Daten «sofort» zu löschen bzw. zu vernichten.143

137 Vgl. für eine Beurteilung des durch eine Erhebung sowie Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten bewirkten Eingriffs in die Grundrechte nach Artikel 10 Absatz 2 (persönliche Freiheit) und 13 Absatz 2 BV (Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten) nach den Kriterien der Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit: BGE 133 I 77, E. 4 und 5.

138 Bundesgericht, Urteil 1B_185/2017, E. 3.

139 BGE 120 Ia 147, E. 2.d.

140 Bundesgericht, Urteil 1C_598 vom 2. März 2018, E. 8.3.1.

141 BGE 120 Ia 147, E. 2.d.

142 BGE 120 Ia 147, E. 2.e.

143 BGE 120 Ia 147, E. 2.e und 2.f.