Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Der Bundesrat sieht diese Anforderungen auch für die vorgeschlagene Neuregelung als erfüllt. Denn diese weicht bezüglich der einzelnen Aufbewahrungsfristen im Ergebnis nur geringfügig von der geltenden Regelung ab.
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Neuregelung den Anforderungen des Artikels 8 EMRK entspricht. Generell gewährt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Einzelstaaten in der Frage der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten einen beträchtlichen Regelungsspielraum. Eine Grenzlinie hat er im Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2008 dahingehend gezogen, dass eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrung von DNA-Profilen in einem Informationssystem von bloss verdächtigen, nicht aber verurteilten Personen unverhältnismässig sei und damit gegen Artikel 8 EMRK verstosse.144 Im Urteil Aycaguer gegen Frankreich beanstandete der EGMR eine pauschale Aufbewahrungsdauer von maximal 40 Jahren für die Profile von Personen als unvereinbar mit Artikel 8 EMRK, weil diese keine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen erlaube.145
Die schweizerische Lehre hat sich mit der Frage der Verfassungs- und EMRK-Konformität der bundesrechtlichen Aufbewahrungsregelungen soweit ersichtlich bislang nicht näher auseinandergesetzt. Es liegt einzig eine – kurze – Analyse vor, deren Autorin zum Schluss gelangt, dass diese Regelungen konform seien mit der Rechtsprechung des EGMR und der Vorgabe von Artikel 8 EMRK.146
Ergebnis
Auch die neu vorgeschlagene Löschregelung ist in einem so hohen Mass ausdifferenziert, dass sie sich klar innerhalb des Bereichs der Verhältnismässigkeit bewegt. Dies bestätigt sich nicht zuletzt bei einem Vergleich der vorgeschlagenen Neuregelung mit den vielfach pauschaleren Regelungen anderer Staaten (siehe hierzu vorne, Ziff. 2.1.2, Rechtsvergleich). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährt bei der näheren Festlegung der Aufbewahrungsfristen einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die graduelle Reduktion an Differenzierung, die sich aus der Reduktion des Katalogs der Löschereignisse ergibt, wird nach Ansicht des Bundesrates mehr als aufgewogen durch den Gewinn an Einfachheit der Löschregelung in der praktischen Anwendung und deren in gleichem Masse erhöhten Zuverlässigkeit. Diese erhöhte Zuverlässigkeit – und das ist entscheidend – erhöht den Grundrechtsschutz: Das Risiko von Grundrechtsverletzungen dadurch, dass ein DNA-Profil trotz abgelaufener Aufbewahrungsdauer versehentlich im Informationssystem verbleibt, sinkt. Ebenso sinkt aber auch das Risiko unrechtmässig erzielter Treffer auf Profile, die im Informationssystem gar nicht mehr vorhanden sein dürften, mit der Folge, dass sich vor Gericht die Frage stellt, ob der Treffer überhaupt verwertet werden darf.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Zahlreiche im Rahmen des Europarates und der UNO ausgearbeitete Instrumente befassen sich mit Fragen strafprozessualer Natur. Im Vordergrund stehen der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966147 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, UN-Pakt II) und, auf europäischer Ebene, die EMRK.
144EGMR, Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2008, auf: http://hu-
doc.echr.coe.int/eng?i=001-90051. Er anerkenne, so der EGMR in diesem Urteil, gegenüber den einzelnen Staaten einen «Beurteilungsspielraum» bei der Festlegung der Aufbewahrungsfristen (a.a.O., § 125). Siehe für einen jüngsten Verweis des Bundesgerichts auf die einschlägige Judikatur des EGMR: Urteil 1C_598/2016 vom 2. März 2018, E. 8.3.1.
145EGMR, Urteil Aycaguer gegen Frankreich vom 22. Juni 2017, §§ 42-47, auf: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-174441.146 Blonski, S. 223/224, sowie dieselbe Autorin, Bemerkungen zum EGMR-Entscheid in Sachen S. und Marper gegen Verei-
nigtes Königreich vom 4. Dezember 2008, in: AJP 3/2009, S. 363 ff., 368.