Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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wird. Andererseits sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, mittels Zusatzanalysen den Kreis der Personen, die im Informationssystem gespeichert und mit der gesuchten Person verwandt sind, so weit wie möglich einzugrenzen.
Verlängerung der Aufbewahrungsdauer der Personenproben im Labor (Art. 9 und 9a VE-DNA-Profil-Gesetz)
Im Leiturteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich verweist der EGMR auf die grundrechtliche Bedeutung der Aufbewahrung biologischen Materials, gerade auch «angesichts der denkbaren Möglichkeiten der künftigen Verwendung dieses Materials». Denn es würden diese «Zellproben nicht nur einen in hohem Masse persönlichen Charakter haben, sondern darüber hinaus auch zahlreiche sensible Informationen über eine Person enthalten».130 Entsprechend stellt die Aufbewahrung von Zellproben gemäss Rechtsprechung des EGMR im Sinne von Artikel 8 Ziffer 1 EMRK einen Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens dar.131
Dieser Eingriff ist indessen als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) zu beurteilen. Die vorliegend neu eingeführten Ermittlungsinstrumente im Bereich der DNA-Analyse – Phänotypisierung, erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug – verfolgen beide das Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz, die «Effizienz der Strafverfolgung» zu erhöhen. Die beiden Instrumente ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, in bestimmten Fällen, die Tätersuche gezielter zu gestalten. Im Hinblick auf eine Massenuntersuchung kann ausserdem der Kreis der Personen, die einbezogen werden sollen, möglichst klein gehalten werden. Dank verlängerter Aufbewahrungsdauer des Probematerials von Personen können künftig Nachtypisierungen vorgenommen werden, die ihrerseits eine grundrechtsschonendere Anwendung von Massenuntersuchung und erweitertem Suchlauf ermöglichen.
Neue Löschregelung
Allgemeines
DNA-Profile sind besonders schützenswerte Daten i.S.v. Art. 3 Datenschutzgesetz (DSG)132. Ihre Bearbeitung erfordert damit eine formell-gesetzliche Grundlage (Art. 17 Abs. 2 DSG). Diese ist mit der entsprechenden Regelung im DNA-Profil-Gesetz gegeben.
Die Erhebung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten und damit von DNA-Profilen tangiert das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV133 und das das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Artikel 13 Absatz 1 BV und Artikel 8 Ziffer 1 EMRK134. Die Aufbewahrung solcher Daten betrifft in erster Linie den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten gemäss Artikel 13 Absatz 2 BV bzw. unter dem Blickwinkel des Datenschutzes das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung.135 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirkt die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials «keinen schweren Eingriff» in die persönliche Freiheit.136 Eine Einschränkung von Grundrechten – und die genannte Datenbearbeitung stellt eine solche dar – ist allgemein (nur) zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; sie darf zudem den Kerngehalt des betroffenen Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art.
130 Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2008, § 70 f.
131 Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2008, § 70–77 sowie 120. Auf die Grundrechtsrelevanz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) der Aufbewahrung des Probematerials wird auch eingegangen bei Blonski, S. 225.
132 SR 235.1
133 BGE 120 Ia 147, E. 2.a. Der BGE 128 II 259 führt näher aus: «Die Blutentnahme [zwecks Erstellung eines DNA-Profils] und der [Wangenschleimhautabstrich] stellen Eingriffe in die körperliche Integrität dar» (E. 3.2).
134 BGE 120 Ia 147, E. 2.a.
135 Bundesgericht, Urteil 1C_598/2016 vom 2. März 2018, E. 4.1; BGE 136 I 87, E. 5.1; weiter auch: BGE 128 II 259, E. 3.2.
136 BGE 120 Ia 147, E. 2.b. Vgl. auch: Bundesgericht, Urteil 1B_185/2017, E. 3.