Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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verteilt sind, an denen gleichzeitig auch Informationen über weitere Merkmale zu finden sind (so genannte Überschussinformationen). Der mit der Phänotypisierung bewirkte Eingriff in die persönliche Freiheit und in die informationelle Selbstbestimmung wiegt damit ungleich schwerer als die Beobachtungen eines Zeugen oder die Aufnahme eines Fotos.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der Phänotypisierung einmalig und abschliessend einzig für das Strafverfahren zur Verfügung steht, in dessen Rahmen diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Es gelangt in keines der polizeilichen Informationssysteme und steht somit für keine weiteren polizeirechtlichen oder strafprozessualen Verwendungen zur Verfügung. Sobald die Täterschaft identifiziert ist und das Analyseergebnis somit nicht weiter benötigt wird, unterliegt dieses als Teil der Verfahrensakten der Vertraulichkeit.
Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug (Art. 258a VE-StPO; Art. 73w VE-MStP)
Wie vorne dargestellt (Ziff. 2.1.3, Vorgehen bei der Durchführung des erweiterten Suchlaufs), erfolgt der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug in zwei Phasen. Entsprechend ist auch die rechtliche Herausforderung dieses Instruments eine doppelte:
(a) Im ersten Arbeitsschritt wird im Informationssystem (CODIS) nach Personen gesucht, von denen zwar von vornherein klar ist, dass sie nicht die Spurengeberin oder der Spurengeber sind, doch aber, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Spurengeber verwandt sind. Diese Personen sind rechtmässig – als Tatverdächtige oder als verurteilte Personen – im Informationssystem gespeichert. Nun werden sie völlig unabhängig davon zusätzlich der Prüfung unterzogen, ob sie mit dem Geber oder der Geberin einer tatrelevanten Spur verwandt sein könnten. Dieser zusätzliche Eingriff erweist sich indessen als geringfügig im Vergleich zum primären, mit der Aufnahme ins Informationssystem erfolgten Eingriff. Es ist ja auch so, dass diese Personen, sind sie einmal rechtmässig im Informationssystem aufgenommen, gegen jedes neu dazukommende DNA-Profil systematisch abgeglichen werden.
(b) In der zweiten, ausserhalb des Informationssystems erfolgenden Bearbeitungsphase erfolgen zwar Grundrechtseingriffe gegenüber bestimmten, tatverdächtigen Personen, konkret: gegenüber den Personen, die die zuständige Strafverfolgungsbehörde gestützt auf die Stammbäume der in CODIS gespeicherten Personen als Verwandte und damit als potentielle Spurengeberinnen oder Spurengeber eruiert hat. Aber diese Grundrechtseingriffe erfolgen gestützt auf das geltende Strafprozessrecht. Der strafprozessuale Status der eruierten Personen ist vergleichbar mit jenem der Personen, von denen im Rahmen einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO ein DNA-Profil erstellt wird: Diese Personen sind nicht unmittelbar Tatverdächtige, und entsprechend liegt auch kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor. Der Grundrechtseingriff erfolgt vielmehr, um überhaupt erst Tatverdächtige zu gewinnen.129 Die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass sich von allen in ihren Fokus gelangten Personen höchstens deren eine als Spurengeberin oder der Spurengeber herausstellen wird, während alle übrigen Personen nachträglich als möglicher Täter oder mögliche Täterin ausgeschlossen werden können. Im Übrigen ist auch weiteren strafprozessualen Zwangsmassnahmen eigen, dass sie Zwang gegenüber Personen beinhalten, bei denen von vornherein ausgeschlossen oder immerhin wenig wahrscheinlich ist, dass sie in die Tat involviert sind, wie dies etwa bei der polizeilichen Anhaltung nach Artikel 215 StPO der Fall ist, insbesondere bei der sog. Razzia (Art. 215 Abs. 2 StPO).
Der Anforderung der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV und Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) wird einerseits dadurch Rechnung getragen, dass der erweiterte Suchlauf auf die Aufklärung von Verbrechen beschränkt
129 Die grundrechtliche Problematik besteht bei der Massenuntersuchung darin, dass sie «Personen in die Untersuchung einbezieht, gegen welche kein Tatverdacht besteht» (Botschaft StPO, BBl 2006 1242). Christoph Gusy spricht – im Zusammenhang mit der DNA-Massenuntersuchung – von einem «weit in das Vorfeld der Aufklärung verlagerten Eingriff» mit dem Ziel, «überhaupt erst Tatverdächtige zu finden», oder kurz von einem «Verdächtigengewinnungseingriff» (Polizei- und Ordnungsrecht, 10. A., Tübingen 2017, N 243).