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Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1Dieses Gesetz regelt:

d. die Phänotypisierung in Strafverfahren.

Art. 1a

Aufgehoben

Art. 2 DNA-Profil, Phänotypisierung und Verwendungszeck

1Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen gewonnen wird. Bei der Erstellung eines DNA-Profils darf, mit Ausnahme des Geschlechts, weder nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften der betroffenen Person geforscht werden.

2Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller Genorte, mit der aus tatrelevantem biologischem Material (Spuren) äusserlich sichtbare Merkmale der Spurengeberin oder des Spurengebers festgestellt werden, die zur Aufklärung einer Straftat dienen. Es dürfen die Augen-, Haar- und Hautfarbe, die biogeografische Herkunft sowie das biologische Alter der Spurengeberin oder des Spurengebers festgestellt werden.

AS …

1 BBl 2018 …

2 SR 363