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Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Änderung vom … Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Entnahme nach den Artikeln 8–8b, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind.

Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme

1Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn:

a. der Tod der Person festgestellt worden ist; und

b. die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat.

2Liegt weder ein Widerspruch noch eine andere Erklärung zur Spende vor, so können die nächsten Angehörigen der Entnahme widersprechen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.

1BBl …

2 SR 810.21