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Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS 20..

a. den Kreis der nächsten Angehörigen;

b. die Modalitäten und die Fristen für die Abklärung, ob ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende vorliegt, sowie für den Einbezug der nächsten Angehörigen.

Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen

1Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen vor dem Tod der spendenden Person durchgeführt werden, wenn:

a. die Person oder die nächsten Angehörigen der Entnahme nicht widersprochen haben;

b. sie den Tod der Person nicht beschleunigen;

c. sie nicht dazu führen, dass die Person in einen dauerhaft vegetativen Zustand gerät;

d. sie für die Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind; und

e. sie für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich sind.

2Sie dürfen durchgeführt werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. Sie dürfen bereits während der Abklärung des Widerspruchs durchgeführt werden.

3Sind keine nächsten Angehörigen erreichbar, so sind vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig.

4Bei Personen nach Artikel 8 Absatz 4 sind die nächsten Angehörigen vorher anzufragen, ob sie einer Entnahme widersprechen.

5Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht erfüllen.

Art. 10a Widerspruchsregister

1Der Bund führt ein Widerspruchsregister, in das ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende eingetragen werden kann.

2Wer die Entnahme der eigenen Organe, Gewebe oder Zellen ablehnt oder eine andere Erklärung zur Spende festhalten möchte, kann einen Eintrag in das Widerspruchsregister vornehmen.

3Die für die lokale Koordination zuständige Person (Art. 56 Abs. 2 Bst. a) kann das Widerspruchsregister mittels Abrufverfahren einsehen.

4Als Personenidentifikator wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.

3 SR 831.10