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Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS 20..

Art. 54 Abs. 2

2Dies gilt insbesondere für:

a. das Führen des Widerspruchsregisters nach Artikel 10a;

b. die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen nach Artikel 15c;

c. die Zuteilung von Organen nach Artikel 19;

d. das Führen eines Stammzellenregisters nach Artikel 62;

e. die Kontrolle nach Artikel 63.

Art. 61 Abs. 2 und 3

2Die Information umfasst namentlich:

a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, seinen Widerspruch bezüglich der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen im Widerspruchsregister zu äussern und diesen jederzeit zu widerrufen;

b. das Aufzeigen der mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen, namentlich den Hinweis, dass ohne Widerspruch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen und auch vor dem Tod vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind;

c. das Aufzeigen der mit den vorbereitenden medizinischen Massnahmen verbundenen Risiken und Belastungen;

d. die gesetzliche Regelung und die Praxis, namentlich die Darstellung der Voraussetzungen der Entnahme, Zuteilung und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz;

e. den Bedarf an Organen, Geweben und Zellen sowie den Nutzen einer Spende für die Patientinnen und Patienten.

3Aufgehoben

Art. 69 Abs. 1 Bst. c

1Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

c. einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entgegen der Bestimmungen der Artikel 8–8b entnimmt;

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 18. April 20195 «Organspende fördern – Leben retten».

4 SR 311.0