Vorlage

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS 20..

3Sind keine nächsten Angehörigen innerhalb der vom Bundesrat nach Artikel 8b Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist erreichbar, so ist die Entnahme zulässig.

4Die Entnahme ist bei folgenden Personen nur zulässig, wenn die nächsten Angehörigen erreichbar sind und der Entnahme nicht widersprechen:

a. Personen, die im Zeitpunkt der Feststellung des Todes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b. Personen, die vor ihrem Tod dauerhaft oder über längere Zeit urteilsunfähig waren; oder

c. Personen, die vor ihrem Tod im Ausland Wohnsitz hatten und keiner der Personengruppen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b Ziffer 1 und c angehörten.

5Der Bundesrat kann vorsehen, dass die verstorbene Person oder ihre nächsten Angehörigen der Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben müssen, wenn es sich um die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen handelt, die:

a. nicht geeignet sind, das Leben der Empfängerin oder des Empfängers zu retten; oder

b. der Herstellung von Transplantatprodukten dienen.

Art. 8a Mindestalter und Widerruf

1Hat eine Person das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet sie selbstständig über die Frage der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen.

2Ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 8b Abklärung des Widerspruchs

1Bevor einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, muss geprüft werden, ob im Widerspruchsregister nach Artikel 10a ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende eingetragen ist.

2Das Widerspruchsregister darf konsultiert werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

3Ist ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende weder im Widerspruchsregister eingetragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person anzufragen, ob ihnen eine entsprechende Erklärung bekannt ist.

4Ist den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine andere Erklärung zur Spende bekannt, so sind sie über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 zu informieren.

5Bei Personen nach Artikel 8 Absatz 4 sind die nächsten Angehörigen zudem anzufragen, ob sie der Entnahme widersprechen.

6Der Bundesrat legt fest: