Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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– Die Verordnung (EU) 2018/18606 bildet die Grundlage zur Verwendung des SIS II im Hinblick
auf die «Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger» (nachfolgend Verordnung «SIS Rückkehr»).
Das SIS II ist ein elektronisches Personen- und Sachfahndungssystem, das durch die Schengen-Staaten gemeinsam betrieben wird. Es enthält Informationen über polizeilich und justiziell gesuchte, mit einem Einreiseverbot belegte oder vermisste Personen – insbesondere Kinder – sowie über gestohlene Gegenstände (z. B. Autos und Waffen). Das SIS II ist das erfolgreichste Instrument zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen Migrations-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in der EU und den assoziierten Schengen-Staaten und leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus. Das SIS II wird auch in der Schweiz rege genutzt: 300 000–350 000 Schweizer Abfragen erfolgen pro Tag. Seit der Einführung des Systems im Jahr 2008 haben sich die täglichen Treffer auf Sach- oder Personenfahndungen aus der Schweiz oder aus dem Ausland aufgrund der zahlreichen Abfragen nahezu verdoppelt. Zudem erhöhte sich der Schriftverkehr im Zusammenhang mit Treffern seit 2008 um ein Drittel. Die nationale Kontaktstelle SIRENE Schweiz7 im fedpol ist für alle Fahndungen via SIS II, für den nationalen und internationalen Informationsaustausch in Bezug auf SIS-Daten und die rasche Trefferbearbeitung zuständig.
Die vorgeschlagenen Neuerungen sollen die nationalen Verfahren zur Nutzung des SIS II harmonisieren, insbesondere im Hinblick auf Straftaten mit Terrorismusbezug sowie die Entführung/Entziehung von Kindern durch einen Elternteil. Darüber hinaus soll beispielsweise die Möglichkeit geschaffen werden, neben neuen Sachfahndungskategorien auch weitere biometrische Daten zur Identifikation (DNA bei Vermissten, Handabdrücke, Tatortspuren unbekannter Tatverdächtiger) im SIS II speichern zu können. Sobald die Technologie dahingehend entwickelt ist, dass das Gesichtsbild mit dem Foto des Ausweises abgeglichen werden kann, soll man diese Möglichkeit an den Schengen-Aussengrenzen an automatisierten Gates bei der Ein-/Ausreise nutzen dürfen. Einreiseverbote und Rückkehrentscheide müssen zwingend im System eingetragen werden. Ausserdem soll die Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache (Frontex) eine technische Schnittstelle für den SIS-Zugang erhalten, um auf die in das SIS II eingegebenen Daten zugreifen und diese abfragen zu können. Europol soll mit zusätzlichen Rechten für den Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten und die Abfrage dieser Daten im Rahmen des Europol-Mandats ausgestattet werden.
Die drei vorliegenden Verordnungen wurden im Nachgang an die terroristischen Attacken im Schengen-Raum und die gesteigerten Herausforderungen im Migrationsbereich erarbeitet. Sie sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter verbessern und die innere Sicherheit erhöhen.
Die drei EU-Verordnungen wurden der Schweiz am 20. November 2018 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Notenaustausche zur Übernahme der Verordnungen am 19. Dezember 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen.
2.1.2 Verhandlungsverlauf
Am 23. Dezember 2016 stellte die Europäische Kommission die drei Verordnungsvorschläge zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum SIS II vor, welche die Nutzung des SIS II für die Grenzverwaltung, für die Polizeikooperation und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen behandeln.
Die Diskussionen in der Ratsarbeitsgruppe «Schengen Matters (Acquis)» dauerten von Januar bis Oktober 2017. Besonders intensive Diskussionen fanden in der Ratsarbeitsgruppe zu den folgenden Themen statt: die Ermittlungsanfrage, Bestimmungen zur nationalen Kopie, die Qualität von
6 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. 7 SIRENE steht für Supplementary Information Request at the National Entry.