Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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dann in der Regel unmittelbar mit einem Einreiseverbot belegt, das ebenfalls im SIS II ausgeschrieben wird.

2.2 Inhalt der EU-Verordnungen

2.2.1 Übersicht

Das Schengener Informationssystem (SIS II) ermöglicht eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Migrations-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in der EU und den assoziierten Schengen-Staaten. Deren zuständige Behörden können im SIS Daten über gesuchte Personen, Personen, die unter Umständen nicht berechtigt sind, in die EU einzureisen oder sich dort aufzuhalten, vermisste Personen – insbesondere Kinder – und Gegenstände, die möglicherweise gestohlen oder unterschlagen wurden bzw. abhandengekommen sind, eingeben und abfragen.

Bisher basierte das SIS II im Wesentlichen auf der Verordnung (EG) Nr. 1986/200610 (Kfz-Verordnung SIS II), dem Beschluss 2007/533/JI11 (Beschluss SIS II) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/200612 (Verordnung SIS II). Diese Rechtsgrundlagen werden durch drei EU-Verordnungen abgelöst, welche die Nutzung des SIS II weiter verbessern und ausweiten sollen:

– Mit der Verordnung (EU) 2018/1862 (Verordnung «SIS Polizei») werden neue Ausschrei-

bungskategorien geschaffen; wird die Speicherung personenbezogener Daten erweitert; werden Warnhinweise ausgeweitet; wird technisch die Möglichkeit geschaffen, Ausschreibungen temporär unsichtbar zu machen; werden die Schutzmassnahmen Vermisster verstärkt; werden neue Zugriffe von Institutionen geschaffen und erweiterte Abfragemöglichkeiten vorgesehen.

– Mit der Verordnung (EU) 2018/1861 (Verordnung «SIS Grenze») werden die Datenkatego-

rien bei der Eingabe einer Ausschreibung eines Einreiseverbots präzisiert; die geltende Verordnung «SIS II» sieht bereits die Eingabe von Personen im SIS II zur Einreiseverweigerung vor. Die neue Verordnung «Grenze» bringt einige Neuerungen in Bezug auf die Eingabe der von fedpol oder vom SEM verfügten Einreiseverbote im SIS II mit sich. Die EU-Verordnung sieht zudem neue Zugriffe von Institutionen und neue schnellere Konsultationsverfahren zwischen Schengen-Staaten vor, wenn eine Person beispielsweise im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Es wird ausserdem rechtlich die Möglichkeit geschaffen, die automatische Identifizierung mittels Foto und Gesichtsbild zu ermöglichen.

– Mit der Verordnung (EU) 2018/1860 (Verordnung «SIS Rückkehr») wird eine neue Ausschrei-

bungskategorie eingeführt. Neu soll eine Ausschreibung im SIS II erfolgen, wenn gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Rückkehrentscheid gefällt wurde, welcher der Richtlinie 2008/115/EG13 entspricht. Diese Verordnung dient der Durchführung und Überwachung der Richtlinie 2008/115/EG. Auch hier sind neue Konsultationsverfahren zwischen Schengen-Staaten vorgesehen, um heikle oder widersprüchliche Situationen zu klären.

Die ersten zwei EU-Verordnungen bilden zusammen die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung und den Betrieb des SIS II. Sie weisen deshalb gemeinsame Regelungen auf, die im nächsten

10 Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation, ABl. L 381 vom 28.12.2006, S.1. 11 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 205 vom 7.8.2007, S.63. 12 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 381 vom 28.12.2006, S.4. 13 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).