Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Abschnitt dargelegt werden. In anschliessenden Abschnitten werden sodann die spezifischen Regelungen der drei Verordnungen erläutert, die sich auf die Nutzung des Systems für die jeweiligen bereichsspezifischen Zwecke beziehen. Dabei werden jeweils lediglich die Neuerungen beschrieben, die einer besonderen Erwähnung bedürfen.
2.2.2 Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb des Systems
Die Verordnung «SIS Polizei» sowie die Verordnung «SIS Grenze» enthalten jeweils gleichlautende Bestimmungen bzw. Bestimmungen mit demselben Regelungsinhalt, wovon die wichtigsten an dieser Stelle beschrieben werden.
Betrieb und Kosten
Sowohl bereits vorher geregelte Aspekte des Betriebs und der Kosten (Art. 4, 5, 7 und 15 der Verordnung «SIS Grenze» und der Verordnung «SIS Polizei») und der durchgehenden Nutzung des SIS II (Art. 6, 9 und 14 der Verordnung «SIS Grenze» und der Verordnung «SIS Polizei») sind in beiden Verordnungen gleich beschrieben. Beispielsweise muss die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer gewährleistet sein (Art. 6, beide Verordnungen). Neu sind die Schengen-Staaten verpflichtet, ihr Personal mit Berechtigung zum SIS-Zugang nicht mehr nur in Fragen der Datensicherheit, Datenschutzvorschriften und Straftatbeständen zu schulen, sondern auch über Grundrechte (Art. 14, beide Verordnungen). Ebenfalls müssen die Mitgliedstaaten neu über ein nationales SIS-Schulungsprogramm verfügen, das Schulungen für die Endnutzer wie auch für das Personal der SIRENE-Büros umfasst. Auf Unionsebene müssen neuerdings mindestens jährlich Schulungen veranstaltet werden, um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu fördern.
Datenschutz und Datensicherheit
Die beiden Verordnungen enthalten weitere bisherige gleichlautende Bestimmungen respektive Bestimmungen mit demselben Regelungsinhalt im Bereich Datenschutz und Datensicherheit (u. a. Art. 10, 12, 16, 21 der Verordnung «SIS Grenze» und der Verordnung «SIS Polizei»). Artikel 10 Buchstaben m und n (beider Verordnungen) stellt jedoch neu sicher, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall von den Mitgliedstaaten wieder für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden, dass Fehler zuverlässig gemeldet werden und dass im SIS II gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch systembedingte Fehlfunktionen in ihrer Integrität beeinträchtigt werden. Auch die Anforderung an die Schengen-Staaten betreffend die Prüfung der Verhältnismässigkeit vor der Eingabe einer Ausschreibung werden ausgeweitet: Neu müssen Mitgliedstaaten auch bei einer Verlängerung einer Ausschreibung (nicht nur bei deren Ersteingabe ins System) prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 beider Verordnungen).
Im Bereich Datenschutz (Art. 51–57 Verordnung «SIS Grenze» und Art. 66–71 Verordnung «SIS Polizei») lauten zudem gewisse Bestimmungen zur anwendbaren Gesetzgebung, zum Recht auf Auskunft, der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten, dem Rechtsbehelf und der Aufsicht über das N-SIS gleich. Neu wird detaillierter dargelegt, wann es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, eine Person nicht über die über sie gespeicherten Daten im SIS zu informieren: nämlich zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt wird sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der nationalen Sicherheit oder der Rechte und Freiheiten anderer. Der Schengen-Staat muss zudem neu die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, einer Person keine Informationen zu übermitteln, dokumentieren und diese Angaben den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Die Schengen-Staaten müssen ausserdem dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jährlich unter anderem zur Anzahl und Art der Zugangsanträge und der Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung Bericht erstatten.