Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/85
VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 74, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das
Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, dass die Datenverwaltungsar chitektur der Union im Bereich der Grenzkontrolle und der Sicherheit verbessert werden muss. Durch die Mitteilung wurde ein Prozess eingeleitet, durch den die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen für die Bereiche Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung hergestellt werden soll, um die strukturellen, die Arbeit der nationalen Behörden behindernden Mängel dieser Systeme zu beheben und sicherzustellen, dass Grenzschutzbeamten, Zollbehörden, Polizeibediensteten und Justizbehörden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.
(2) Der Rat hat in seinem Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements
einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres vom 6. Juni 2016 verschiedene rechtliche, technische und praktische Probleme auf dem Weg zur Interoperabilität der EU-Informationssysteme aufgezeigt und Lösungen dafür gefordert.
(3) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu den strategischen Prioritäten für das
Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 (3) dazu aufgefordert, Vorschläge für die Verbesserung und Weiterentwicklung von bestehenden EU-Informationssystemen, die Schließung von Informationslücken und Wege hin zur Interoperabilität sowie Vorschläge für einen zwingend vorgeschriebenen Informationsaustausch auf EU-Ebene mit den erforderlichen Datenschutzvorkehrungen vorzulegen.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2016 forderte der Europäische Rat, dass die Arbeiten zur
Gewährleistung der Interoperabilität von EU-Informationssystemen und -Datenbanken fortgesetzt werden.
(5) Die hochrangige Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität kam in ihrem Abschlussbericht
vom 11. Mai 2017 zu dem Schluss, dass es notwendig und technisch möglich ist, auf Lösungen für die Interope rabilität hinzuarbeiten, und dass diese Interoperabilität grundsätzlich sowohl operative Verbesserungen bewirken als auch gemäß den Datenschutzvorschriften umgesetzt werden könnte.
(6) Gemäß ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 und mit den Erkenntnissen und Empfehlungen der Expertengruppe
für Informationssysteme und Interoperabilität hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Siebter Fortschrittsbericht“ vom 16. Mai 2017 ein neues Konzept für die Verwaltung grenz-, sicherheits- und migrationsrelevanter Daten vorgestellt, durch das unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte die Interoperabilität aller EU-Informationssysteme für die Bereiche Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung gewährleistet wäre.
(1) ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 48. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019. (3) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 116.