Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/87

(15) Nutzer des ESP, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Zugang

zu Europol-Daten haben, sollten die Europol-Daten gleichzeitig zu den EU-Informationssystem, zu denen sie Zugang haben, abfragen dürfen. Jedwede sich an eine solche Anfrage anschließende Datenverarbeitung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/794 stehen und insbesondere etwaigen vom Datenlieferanten festgelegten Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen Rechnung tragen.

(16) Das ESP sollte so konzipiert und konfiguriert werden, dass nur solche Datenabfragen zugelassen werden, die

Daten verwenden, die sich auf Personen oder Reisedokumente beziehen, die in einem EU-Informationssystem, in den Europol-Daten oder in den Interpol-Datenbanken vorhanden sind.

(17) Um den systematischen Rückgriff auf die einschlägigen EU-Informationssysteme zu ermöglichen, sollte das ESP

für die Abfrage des CIR, des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac und des ECRIS-TCN verwendet werden. Gleichwohl sollte eine nationale Verbindung zu den verschiedenen EU-Informationssystemen aufrechterhalten werden, um eine technische Ausweichmöglichkeit zu haben. Das ESP sollte zudem von den Stellen der Union dazu genutzt werden, das zentrale SIS in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Zugangsrechten abzufragen und ihren Aufgaben nachzukommen. Das ESP sollte als zusätzliches, die bestehenden spezifischen Schnittstellen ergänzendes Werkzeug für die Abfrage des zentralen SIS, von Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken dienen.

(18) Biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Gesichtsbilder sind einmalig und daher für die Personenidenti

fizierung weit zuverlässiger als alphanumerische Daten. Der gemeinsame BMS sollte als technisches Hilfsmittel für die Verstärkung und Vereinfachung der Funktion der einschlägigen EU-Informationssysteme und der anderen Interoperabilitätskomponenten dienen. Der Hauptzweck des gemeinsamen BMS sollte darin bestehen, die Identifizierung einer in mehreren Datenbanken erfassten Person unter Rückgriff auf eine einzige technologische Komponente (anstatt auf mehrere Komponenten) anhand eines systemübergreifenden Abgleichs ihrer biometrischen Daten zu ermöglichen. Der gemeinsame BMS sollte zur Sicherheit beitragen und finanzielle, wartungstechnische und operative Vorteile bieten. Alle automatischen Systeme zur Identifizierung von Fingerabdrücken einschließlich der derzeit für Eurodac, das VIS und das SIS eingesetzten Systeme arbeiten mit biometrischen Merkmalsdaten (im Folgenden „Templates“), die aus einem Merkmalsauszug konkreter biometrischer Proben generiert werden. Sämtliche biometrischen Templates dieser Art sollten im gemeinsamen BMS an einem einzigen Ort logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, zusammengefasst und gespeichert werden, um dadurch den systemübergreifenden Vergleich anhand biometrischer Templates zu vereinfachen und Größenvorteile bei der Entwicklung und Wartung der EU-Zentralsysteme zu ermöglichen.

(19) Die im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates sollten aus Daten bestehen, die aus einem

Merkmalsauszug konkreter biometrischer Proben stammen und die in einer Weise generiert werden, dass eine Umkehr des Auszugsprozesses nicht möglich ist. Biometrische Templates sollten zwar aus biometrischen Daten generiert werden, aber es sollte nicht möglich sein, dieselben biometrischen Daten aus den biometrischen Templates zu erhalten. Da Daten in Form von Handballenabdrücken und DNA-Profile nur im SIS gespeichert werden und gemäß den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht zum Abgleich mit Daten in anderen Informationssystemen genutzt werden können, sollten im gemeinsamen BMS keine DNA-Profile oder biometrische Templates gespeichert werden, die aus Daten in Form von Handballenabdrücken generiert wurden.

(20) Bei biometrischen Daten handelt es sich um sensible personenbezogene Daten. Mit dieser Verordnung sollten die

Grundlagen und die Garantien für die Verarbeitung derartiger Daten für die Zwecke einer eindeutigen Identifizierung betroffener Personen festgelegt werden.

(21) Das EES, das VIS, das ETIAS, Eurodac und das ECRIS-TAN erfordern eine genaue Identifizierung der Personen,

deren personenbezogene Daten in diesen Systemen erfasst werden. Der CIR sollte daher die korrekte Identifizierung der in diesen Systemen erfassten Personen erleichtern.

(22) Die in diesen EU-Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten können sich auf unterschiedliche

oder unvollständige Identitäten ein und derselben Person beziehen. Die Mitgliedstaaten verfügen über effiziente Möglichkeiten zur Identifizierung ihrer Staatsangehörigen oder von als dauerhaft in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaft gemeldeten Personen. Die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen sollte zur korrekten Identifizierung der in diesen Systemen erfassten Personen beitragen. Im CIR sollten jene personenbezogenen Daten von in den Systemen erfassten Personen gespeichert werden, die für eine genauere Identifizierung der Personen erforderlich sind, einschließlich deren Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrische Daten — und das unabhängig davon, in welchem System die betreffenden Daten ursprünglich erfasst wurden. Im CIR sollten ausschließlich solche personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die Zwecke der zugrunde liegenden Systeme unbedingt erforderlich gespeichert und entsprechend den Bestimmungen über die logische Trennung dieser Daten automatisch gelöscht werden, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden.

(4) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).