Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/88 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(23) Ein neuer Datenverarbeitungsvorgang, der darin besteht, dass derartige Daten anstatt in den einzelnen separaten

Systemen im CIR gespeichert werden, ist erforderlich, um eine genauere Identifizierung durch den automatischen Ver- und Abgleich solcher Daten zu ermöglichen. Die Tatsache, dass die Identitäts-, die Reisedokumenten- und die biometrischen Daten im CIR gespeichert werden, sollte die Datenverarbeitung für die Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac oder des ECRIS-TCN in keiner Weise behindern, da der CIR eine neue gemeinsame Komponente dieser zugrunde liegenden Systeme darstellen sollte.

(24) Daher ist es notwendig, im CIR für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste

Person eine individuelle Datei anzulegen, um die bezweckte korrekte Personenidentifizierung im Schengen-Raum zu ermöglichen und den MID zu unterstützen, durch den zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden vereinfacht und Identitätsbetrug bekämpft werden soll. In der individuellen Datei sollten alle mit einer Person verknüpften Identitätsangaben an einem Ort gespeichert und den ordnungsgemäß ermächtigten Endnutzern zugänglich gemacht werden.

(25) Der CIR sollte auf diese Weise den Zugang von Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und

Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, zu jenen EU-Informationssystemen, die nicht ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung schwerer Straftaten errichtet wurden, erleichtern und vereinheitlichen.

(26) Der CIR sollte eine gemeinsame Speichereinheit für Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrische Daten von

im EES, im VIS, im ETIAS in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen einschließen. Sie sollte Teil der technischen Architektur dieser Systeme sein und als gemeinsame Komponente von ihnen für die Speicherung und Abfrage der von ihnen verarbeiteten Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrischen Daten dienen.

(27) Sämtliche Datensätze im CIR sollten logisch voneinander getrennt werden, indem jeder Datensatz durch eine

entsprechende Kennzeichnung automatisch mit dem Namen des zugrunde liegenden Systems, zu dem er gehört, verknüpft wird. Die Zugangskontrollen des CIR sollten nach Maßgabe dieser Kennzeichnungen darüber entscheiden, ob Zugang zu den betreffenden Datensätzen gewährt wird.

(28) Wenn die Polizeibehörde eines Mitgliedstaats eine Person wegen des Fehlens eines Reisedokuments oder eines

anderen glaubwürdigen Dokuments zum Nachweis der Identität dieser Person nicht identifizieren kann oder wenn Zweifel an den von dieser Person vorgelegten Identitätsdaten, der Echtheit des Reisedokuments oder der Identität des Inhabers bestehen oder wenn die Person zu einer Zusammenarbeit nicht in der Lage ist oder sie verweigert, sollte diese Polizeibehörde eine Abfrage im CIR vornehmen können, um die Person zu identifizieren. Für diese Zwecke sollten die Polizeibehörden Fingerabdrücke unter Einsatz von Livescanner-Techniken für Fingerabdrücke abnehmen, vorausgesetzt, dass das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde. Solche Abfragen im CIR sollten nicht für die Zwecke der Identifizierung Minderjähriger unter zwölf Jahren zulässig sein, es sei denn, das erfolgt zum Wohl des Kindes.

(29) Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser

Daten nicht erfolgreich ist, sollte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumen tendaten vorgenommen werden. Falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über diese Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitäts- und Reisedokumen tendaten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass das CIR ihnen in irgendeiner Form anzeigt, aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen.

(30) Die Mitgliedstaaten sollten nationale gesetzgeberische Maßnahmen zur Benennung der zu Identitätsprüfungen

unter Rückgriff auf den CIR befugten Behörden und zur Festlegung der Verfahren, Bedingungen und Kriterien für derartige Prüfungen erlassen, die in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen sollten. Insbesondere sollte durch nationales Recht die Befugnis eingeführt werden, biometrische Daten einer Person in Gegenwart eines Bediensteten dieser Behörden während einer Identitätsprüfung zu erheben.

(31) Durch diese Verordnung sollte zudem eine neue Möglichkeit zur Vereinheitlichung des Zugangs der von den

Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, und von Europol zu im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeicherten Daten, die über Identitäts- oder Reisedokumentendaten hinausgehen, eingeführt werden. Derartige Daten können nämlich im Einzelfall für die Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten benötigt werden, wenn vernünftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass deren Abfrage zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung der terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten beitragen würde, insbesondere, wenn ein Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat eine Person ist, deren Daten im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeichert sind.