Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/135

Artikel 75

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über das ESP gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den gemeinsamen BMS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CIR gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den MID gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitäts kontrolle, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CRRS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 6 bestimmten Zeitpunkt.

Artikel 6, 12, 17, 25, 38, 42, 54, 56, 58, 66, 67, 69, 70, 71, 73 und 74 Absatz 1, gelten ab dem 11. Juni 2019.

Diese Verordnung gilt für Eurodac ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen

unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

A. TAJANI G. CIAMBA