Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/89
(32) Die Frage eines vollständigen Zugangs zu in den EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die für die
Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich sind und über die im CIR gespeicherten Identitätsdaten und Reisedokumentendaten hinausgehen, sollte weiterhin durch die einschlägigen Rechtsinstrumente geregelt werden. Die benannten Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, und Europol wissen nicht im Voraus, in welchen EU-Informationssystemen Daten zu den Personen, die Gegenstand ihrer Ermittlungen sind, gespeichert sind. Das führt zu Verzögerungen und Ineffizienz. Den von der benannten Behörde ermächtigten Endnutzern sollte daher angezeigt werden, in welchem dieser EU-Informationssysteme die dem Ergebnis einer Abfrage entsprechenden Daten gespeichert sind. Zu diesem Zweck sollte im Anschluss an die automatische Prüfung auf Vorliegen einer Übereinstimmung das betreffende Informationssystem automatisch gekennzeichnet werden (im Folgenden „Übereinstimmungskenn zeichnungsfunktion“).
(33) In diesem Zusammenhang sollte ein Treffer des CIR nicht als Grund oder Anlass interpretiert oder verwendet
werden, Schlussfolgerungen über eine Person zu ziehen oder Maßnahmen gegen diese zu ergreifen, sondern sollte nur zum Zwecke einer Beantragung des Zugangs zu den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen genutzt werden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die in den entsprechenden Rechtsinstrumenten zur Regelung dieses Zugangs festgelegt wurden. Jeder derartige Zugangsantrag sollte Kapitel VII dieser Verordnung und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegen.
(34) Als allgemeine Regel sollten die benannten Behörden oder Europol in dem Fall, dass eine Übereinstimmungskenn
zeichnung anzeigt, dass Daten in Eurodac gespeichert sind, uneingeschränkten Zugang zu mindestens einem der betreffenden EU-Informationssysteme beantragen. Wenn ein solcher uneingeschränkter Zugang ausnahmsweise nicht beantragt wird, beispielsweise weil die benannten Behörden oder Europol die Daten bereits über andere Mittel erhalten haben oder der Erhalt der Daten nach nationalem Recht nicht mehr zulässig ist, sollte die Begründung dafür, dass kein Zugang beantragt wird, aufgezeichnet werden.
(35) In den Protokollen der Datenabfragen im CIR sollte der Zweck der jeweiligen Abfragen aufgeführt werden. Bei
Datenabfragen, die nach dem zweistufigen Datenabfrageverfahren erfolgen, sollte in den Protokollen das Aktenzeichen des betreffenden nationalen Untersuchungsdossiers bzw. Falls angegeben werden, um dadurch anzuzeigen, dass die Abfrage zu den Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgte.
(36) Von den benannten Behörden und von Europol vorgenommene Datenabfragen im CIR, die zu dem Zweck
erfolgen, eine Antwort in Form einer Übereinstimmungskennzeichnung zu erhalten, in der angezeigt wird, dass die betreffenden Daten im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeichert sind, erfordern eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei einer Übereinstimmungskennzeichnung sollten außer dem Hinweis, dass Daten der betroffenen Person in einem der EU-Informationssysteme gespeichert sind, keine personen bezogenen Daten der betroffenen Person angezeigt werden. Ermächtigte Endnutzer sollten keine die betroffene Person beschwerenden Entscheidungen treffen, die sich allein auf das Vorliegen einer Übereinstimmungskenn zeichnung gründen. Der Zugriff des Endnutzers auf eine Übereinstimmungskennzeichnung würde somit einen nur sehr begrenzten Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten bedeuten; gleichzeitig würde es den benannten Behörden und Europol aber erlauben, effizientere Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten zu stellen.
(37) Der MID sollte mit dem Ziel geschaffen werden, das Funktionieren des CIR und die Ziele des EES, des VIS, des
ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen. Damit die jeweiligen Ziele dieser EU-Informationssysteme wirksam umgesetzt werden können, ist es erforderlich, dass die Personen, deren personen bezogene Daten in diesen Systemen gespeichert werden, genau identifiziert werden.
(38) Um die Ziele von EU-Informationssystemen besser zu erreichen, sollte es den auf diese Systeme zurückgreifenden
Behörden möglich sein, die Identität von Personen, deren Daten in den einzelnen Systemen gespeichert sind, mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verifizieren. Bei den in einem gegebenen System gespeicherten Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten kann es sich um unbewusst gemachte Falschangaben, unvollständige Angaben oder
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (6) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).